Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungsfähigkeit eines Bergschadensminderungsverzichts an einem Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die sich nach dem Inhalt ihrer objektiv auszulegenden Eintragungsbewilligung nicht auf einem Bergschadenverzicht bzw. einen Bergschadesminderungsverzicht beschränkt, sondern auch eine modifizierte Duldungsverpflichtung des Grundstückseigentümers umfasst, kann an einem Wohnungseigentum nicht eingetragen werden.
Normenkette
BGB § 1018
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 01.10.2004; Aktenzeichen 9 T 648/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eigentümer der o.a. Eigentumswohnung. Mit Schriftsatz vom 29.5.2002 beantragten sie die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der S AG aufgrund der Eintragungsbewilligung vom 23.10.2001. Die Eintragungsbewilligung lautet hinsichtlich des Dienstbarkeitsinhalts wie folgt:
"Wir verpflichten uns bezüglich des o.a. Grundstücks, die von den Bergwerken und dazugehörigen Betriebsanlagen der S. Aktiengesellschaft in F. durch Bergbaubetrieb ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück mit der Maßgabe zu dulden, dass für einen dadurch verursachten Minderwert des Grundstücks und der darauf errichteten Baulichkeiten kein Ersatz bis zur Höhe von 10 % des Verkehrswertes beansprucht werden kann, für mit Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen verbundene Aufwendungen und Nachteile bis zur Höhe von 3 % der Gesamtgebäudekosten kein Ersatz beansprucht werden kann."
Das Grundbuchamt hat den Antrag beanstandet und zunächst eine Zwischenverfügung erlassen. Nachdem die Beteiligten auf dem Antrag in der vorliegenden Form beharrt haben, hat das Grundbuchamt diesen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das LG zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt habe, verfolgen die Beteiligten ihren ursprünglichen Antrag weiter.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, (§ 78 S. 1 GBO). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Dienstbarkeit, deren Eintragung beantragt sei, über die Grenzen hinausgehe, innerhalb derer ein Wohnungseigentum belastet werden könne. Eine derartige Belastung komme nur in Betracht, wenn die Rechte anderer Miteigentümer nicht tangiert sei. Dies sei hier jedoch der Fall, da neben dem Bergschadenminderwertverzicht auch die Verpflichtung zur Duldung der Einwirkungen aus dem Bergbau begründet werden solle. Diese Begründung ist frei von Rechtsfehlern.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass sich die Prüfung im Eintragungsverfahren des Grundbuchamtes auch auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des bewilligten Rechts zu erstrecken hat (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Zutreffend ist weiter der rechtliche Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung, dass der mit einem Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteil an einem Grundstück, also ein Wohnungs- oder Teileigentum, nur dann als "dienendes Grundstück" einer Dienstbarkeit in Betracht kommt, wenn die Belastung sich auf die rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse beschränkt, die dem jeweiligen Sondereigentümer allein und unabhängig von den anderen Miteigentümern zustehen. Andernfalls läge nämlich eine unzulässige Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum (§§ 10 Abs. 1 S. 1 WEG, 747 S. 2 BGB) vor (BGH v. 19.5.1989 - V ZR 182/87, MDR 1989, 896 = NJW 1989, 2391 ff.).
Ohne Rechtsfehler ist das LG weiter davon ausgegangen, dass die hier zur Eintragung vorgelegte Bewilligung auf eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gerichtet ist, die über diesen rechtlichen Rahmen hinausgeht. Dabei kommt es allerdings weniger auf die Zuordnung zu den einzelnen Belastungsalternativen nach § 1018 BGB an, sondern vorrangig auf die inhaltliche Prüfung, ob die Belastung über den Bereich der Rechtsmacht hinausgreift, den das zu belastende Wohnungs- oder Teileigentum tatsächlich und unabhängig von den anderen Miteigentümern gewährt (BGH v. 19.5.1989 - V ZR 182/87, MDR 1989, 896 = NJW 1989, 2391 [2392]).
Insoweit ist das LG davon ausgegangen, dass die bewilligte Dienstbarkeit über einen sog. Bergschadensminderwertverzicht hinaus eine dingliche Duldungsverpflichtung hinsichtlich der Einwirkungen aus dem Bergbaubetrieb der Dienstbarkeitsbegünstigten beinhaltet. Die rechtliche Schlussfolgerung des LG, dass eine sol...