Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 12.11.1992) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars … in … vom 4.10.1989 – Urk.-Rolle Nr. 500/89 – wird bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 17.500 DM eingestellt. Die Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Stadtsparkasse oder einer Deutschen Großbank erbracht werden.
Der weitergehende Antrag der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 16.622,09 DM.
Gründe
1.)
Die Kläger erwarben von der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1989 ein Grundstück. Die Beklagte verpflichtete sich, das Grundstück mit einem Reihenhaus zu bebauen. Wegen der Kaufpreisforderung unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag. Der Notar wurde ermächtigt, der Beklagten jederzeit auf deren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, ohne daß der Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen geführt werden muß.
Die Beklagte betreibt nach Erteilung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe von 16.622,09 DM wegen einer angeblichen Restkaufpreisforderung und der Kosten der Zwangsvollstreckung. Mit der Vollstreckungsgegenklage machen die Kläger Mängel des Bauwerks und einen Verzugsschaden geltend.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung auf ihren Antrag ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.
2.)
Das als sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß anzusehende Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß § 793 ZPO zulässig. Der Senat hat die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 ZPO in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3.2.1975 – 17 W 4/75 –; 5.8.1981 – 17 W 14/81 –). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
3.)
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
a)
Die Kläger haben mit der Klageschrift glaubhaft gemacht, daß der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ihre Vollstreckungsgegenklage also Aussicht auf Erfolg hat.
b)
Das Gericht kann gemäß § 769 Abs. 1 ZPO unter dieser Voraussetzung die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von Sicherheitsleistung abhängig machen. Welche dieser Möglichkeiten es wählt, steht in seinem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen.
aa)
Unter welchen Voraussetzungen die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wurde, ist nicht anwendbar (Zöller/Schneider, 16. Aufl., § 769 Rdn. 7; MünchKomm/Schmidt § 769 Anm. 14). Der in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Gedanke, daß von einer Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur zurückhaltend unter besonderen Umständen Gebrauch gemacht werden sollte, findet jedoch auch auf § 769 ZPO Anwendung. Die durch einen Titel geschaffene Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, darf nicht ohne weiteres entwertet werden. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung wird deshalb regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn der Schuldner in besonderem Maße schutzwürdig ist (vgl. OLG Frankfurt MDR 1969, 317; MünchKomm/Schmidt a.a.O., Rdn. 16).
Gründe, die den Schluß auf ihre besondere Schutzwürdigkeit zulassen, sind von den Klägern nicht dargelegt worden. Insbesondere ist es kein ausreichender Grund, daß sich die Beklagte in außerordentlich schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, wie die Kläger behaupten. Dies spricht eher für das Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Zugriff auf das Vermögen der Kläger. Der von den Klägern bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung befürchtete Verlust der gepfändeten Vermögenswerte kann dadurch abgewendet werden, daß die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird.
bb)
In Betracht kommt allerdings auch, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers anzuordnen, § 769 Abs. 1 ZPO. Diese Möglichkeit ist vorrangig in Betracht zu ziehen, wenn ein Bauträger vor Abnahme des Bauwerks oder vor den sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Fälligkeitszeitpunkten aus einem gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichteten Titel vollstreckt und der Notar ermächtigt ist, dem Gläubiger jederzeit auf dessen Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, ohne daß der Nachweis der die Fälligkeit des vollstreckten Anspruchs begründenden Tatsachen geführt werden müßte.
Ob eine solche Unterwerfungserklärung überhaupt wirksam ist, ist in Recht...