Verfahrensgang
AG Brilon (Entscheidung vom 04.04.2008; Aktenzeichen 14 OWi 170 Js 1539/07 (254/07)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. April 2008 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 31 d Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 240,- EUR verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen führte der Betroffene am 23. Juli 2007 in X eine mit Langholz beladene Fahrzeugkombination, bestehend aus einem LKW-Zugfahrzeug und einem sogenannten Nachläufer, wobei das zulässige Gesamtgewicht von insgesamt 44.000 Kg um 8.036,04 Kg (= 18,26 %) überschritten wurde. Diese Gewichtsüberschreitung wurde im Wege der sogenannten achsweisen Wägung auf einer bei der Firma I in C vorhandenen Waage in der Weise festgestellt, dass zuerst der LKW und anschließend der Nachläufer - beide jeweils zwei Mal - gewogen wurden. Eine sogenannte Einmalwägung auf dieser Waage mit einer Waagentischlänge von 20 Meter war ohne Ab- bzw. Umladung nicht möglich, weil im Bereich des Hochsauerlandkreises nur zwei Waagen dieser Größe zur Verfügung stehen, der Abstand zwischen der Vorderachse des LKW und der letzten Achse des Nachläufers jedoch aufgrund der Länge der transportierten Hölzer größer als 20 m war. Die betreffende Waage der Firma I ist geeicht, allerdings nicht für eine achsweise Verwiegung. Insoweit ist sie auch nicht eichfähig. Die zweimalige achsweise Verwiegung ergab ein Gesamtgewicht von 53.500 Kg bzw. 53.460 Kg. Von dem Mittelwert von 53.480 Kg hat das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 2,7 % (= 1.444 Kg) vorgenommen. Einen höheren Sicherheitsabzug hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme einer befragten Sachverständigen vom Eichamt B mit folgender Begründung abgelehnt:
"Im Hinblick auf die durchgeführten Mehrfachverwiegungen hat die Sachverständige mit einem erheblich überladenen Lastzug Probewiegungen durchgeführt und zwar im Wege der achsweisen Verwiegung. Hierbei hat sie an der konkreten Waage der Firma I eine höchste Abweichung von 188 Kg ermittelt. Damit ist die konkret ermittelte Fehlergrenze im vorliegenden Fall in ganz erheblichem Umfang eingehalten, sogar überschritten worden."
Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der achsweisen Wägung trotz der insoweit fehlenden Eichung der verwendeten Waage hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Das Gericht geht davon aus, dass es zulässig ist, im Rahmen der Verkehrsüberwachung, trotz der Regelung des § 7 b Abs. 2 Nr. 2 der Eichordnung im konkreten Fall das ermittelte Gewicht anzusetzen, einen Grenzwert von 2,7 % entsprechend dem Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aus dem Jahre 1984 ... abzuziehen und den dann ermittelten Wert jedenfalls im Rahmen der Verkehrsüberwachung und dann auch zu ahndender Verkehrsordnungswidrigkeiten anzusetzen. Nach diesseitiger Auffassung steht der Schutzzweck der Norm diesem Vorgehen nicht entgegen, denn in erster Linie sollen rechtsgeschäftliche Vorgänge geschützt werden."
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2008, am selben Tage bei dem Amtsgericht Brilon eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Mit weiterem und innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und vorrangig - neben weiteren gestellten Hilfsanträgen - seine Freisprechung beantragt. Der Betroffene vertritt unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04 = NJOZ 2005, 3441 - und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2007 - 1 Ss OWi 313/07 = NJOZ 2005, 3441 -) die Auffassung, dass die vorgenommene achsweise Wägung im Hinblick auf § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung unzulässig und mithin das Messergebnis unverwertbar sei.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat der Einzelrichter des Senats auf den zulässigen Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des (materiellen) Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache gleichzeitig gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen übertragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil - nach Zulassung der Rechtsbeschwerde - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brilon zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisun...