Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren zur Vermögensauskunft: Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses bei Verzicht des Gläubigers
Normenkette
ZPO § 802d Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 21.05.2014) |
AG Beckum (Beschluss vom 06.03.2014) |
Tenor
Die Beschlüsse des AG Beckum vom 6.3.2014 und des LG Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.
Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen 13-2177853-0-5.
Mit Auftragsschreiben vom 18.11.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses".
Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 25.11.2013 gem. Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33 EUR zzgl. einer Dokumentenpauschale von 1 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 9,80 EUR (Nr. 700, 716, KV GvKostG) in Rechnung.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
Mit Beschluss vom 6.3.2014 hat das AG die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden, weil der Gerichtsvollzieher in dem Fall, in dem der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, zwingend ein Vermögensverzeichnis an den Gläubiger zu übersenden habe. Antragseinschränkungen in der gegebenen Form seien unbeachtlich, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebe. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder ein Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift u.a., dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Könne der Gläubiger darauf verzichten, müsse die Eintragung unterbleiben. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses.
Das AG hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des AG mit Schriftsatz vom 19.3.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalt...