Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen die BauONW

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Urteil vom 10.11.1987; Aktenzeichen 5 OWi 4 Js 778/87)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.350,– DM wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 79 Abs. 1 Ziff. 7 BauONW festgesetzt und hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene beantragte am 30. Juni 1986 bei der Stadt die Genehmigung für die Erweiterung eines Betriebsgebäudes auf seinem Hof in …, auf dem sein Sohn als Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Am 4. Februar 1987 wurde ihm die Baugenehmigung mit der Auflage erteilt, daß das Gebäude nur zur Lagerung von Stroh und landwirtschaftlichen Geräten ohne Motor benutzt werden dürfe. Bereits vor Erteilung der Baugenehmigung war mit den Erweiterungsarbeiten begonnen und deswegen gegen den Betroffenen ein Bußgeld festgesetzt worden. Bei einer am 4. Mai 1987 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß in dem Gebäude, in dem eine Betonplatte eingefügt war und Stallgitter sowie Futterkrippen angebracht waren, Kälber untergebracht waren.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Verwendung des Gebäudes als Stallung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die der Betroffene als Bauherr verantwortlich sei.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht irrtümlich davon ausgegangen ist, daß die ungenehmigte Nutzungsänderung gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 7 … BauONW bußgeldbewehrt sei. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauONW ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 1 BauONW oder abweichend davon errichtet, ändert oder abbricht oder Anlagen ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BauONW benutzt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, daß die genehmigungslose Nutzung nur hinsichtlich der in § 60 Abs. 2 BauONW aufgeführten Anlagen bußgeldbewehrt ist. Dagegen kann die ohne Genehmigung erfolgte Nutzung der hier allein in Betracht kommenden Anlage nach § 60 Abs. 1 BauONW nicht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 7 BauONW geahndet werden. Die Änderung der Nutzung fällt nicht unter den Begriff der Änderung einer baulichen Anlage. Eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffs verbietet sich wegen des Verbots der Analogie. Insoweit ist durch die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Bauordnung NW vom 26. Juni 1984 keine Änderung der früheren Rechtslage (§ 101 Abs. 1 Ziff. 3 BauONW a.F.) eingetreten (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 1.9.1987 – 5 Ss OWi 902/87 –; vgl. auch OLG Köln, OLGSt § 80 BauONW S. 1; OLG Hamm, Beschluß vom 18.3.1981 – 2 Ss OWi 682/80 –).

Eine Freisprechung des Betroffenen kommt jedoch nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß wegen der Nutzungsänderung auch eine genehmigungspflichtige Änderung baulicher Anlagen vorgenommen worden ist. Das Amtsgericht hat insoweit möglicherweise nur deswegen keine ausreichenden Feststellungen getroffen, weil es davon ausgegangen ist, daß schon die bloße Nutzungsänderung bußgeldbewehrt sei. Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Meier, Jung, Wende

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1917486

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