Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH für Fahrer im Kfz-Haftpflichtprozess
Leitsatz (amtlich)
Sorgt der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht für die anwaltliche Vertretung des neben ihm verklagten Fahrers, den er der Unfallmanipulation verdächtigt, so hat dieser jedenfalls dann keinen Anspruch auf PKH für einen "eigenen" Anwalt, wenn er der auf fahrlässige Unfallverursachung gestützten Klage nichts entgegenzusetzen hat und lediglich seinen Vorsatz bestreitet.
Normenkette
AKB §§ 7, 10; VVG § 150; ZPO § 331
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 10 O 385/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer, den Beklagten zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines Lkw auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, sein Pkw BMW 318 Cabrio sei am 10.9.2001 in Bocholt-Liedern dadurch beschädigt worden, dass der Beklagte zu 1) mit dem Lkw infolge von Unachtsamkeit auf den verkehrsbedingt haltenden Pkw BMW aufgefahren sei. Die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des Lkw lehnt Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es handele sich um ein manipuliertes Unfallereignis. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit für sich und den Beklagten zu 2) Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte bestellt, nicht aber für den Beklagten zu 1), und ist ihm auch nicht als Streithelferin beigetreten, da er bereits selbst einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem vorliegenden Rechtsstreit beauftragt hatte. Dieser hat für ihn den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt und gestellt. Der Beklagte zu 1) bezeichnet die Unfalldarstellung des Klägers als zutreffend, hat jedoch dessen Aktivlegitimation bestritten.
Er beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bestellten Prozessbevollmächtigten.
Durch den angefochtenen Beschl. v. 26.1.2005 hat das LG den PKH-Antrag des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 3) habe als Haftpflichtversicherer des Lkw auf ihre Kosten im Haftpflichtprozess für die Prozessführung zu sorgen; deswegen bestehe kein Anlass für eine eigene Prozessverteidigung des Beklagten zu 1).
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist nicht begründet.
1. Aus seinem Vorbringen kann nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) entnommen werden. Zutreffend weist das LG darauf hin, dass der Beklagte zu 1) gegen den Grund der Forderung nichts einzuwenden hat. Die Aktivlegitimation hatte er unter Hinweis darauf bestritten, dass nicht der Kläger, sondern dessen Onkel als Halter des Pkw BMW eingetragen war. Diese Einwendung greift aber jedenfalls jetzt nicht mehr durch, da der Kläger vorsorglich eine Abtretungserklärung seines Onkels beigebracht hat und darauf hilfsweise seine Aktivlegitimation stützt. Auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrages müsste also der Kläger entsprechend dem Klageantrag verurteilt werden, so dass ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
2. Von einer PKH-Bedürftigkeit kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) zur versicherungsvertraglichen Pflicht der Beklagten zu 3) gehört (vgl. hierzu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, § 10 AKB Rz. 18, § 7 AKB Rz. 193 ff.; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, § 7 AKB Rz. 117 ff.; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 150 Rz. 1; Dannert, r+s 1990, 1 [4]).
Ein anderes Ergebnis kann im vorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, dass hier - anders als im Regelfall des Kfz-Haftpflichtprozesses, in welchem Versicherer und Versicherungsnehmer im Wesentlichen gleichgerichtete Intentionen haben - auf Grund des vom Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurfs der Unfallmanipulation ein Interessengegensatz besteht. Der Streit darüber müsste ggf. in einem gesonderten Prozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausgetragen werden (vgl. BGH v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, MDR 2004, 569 = BGHReport 2004, 707 = VersR 2004, 622 zum ähnlich gelagerten Fall der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts;).
3. Durch die Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe wird der Beklagte zu 1) nicht schutzlos gestellt.
3.1 Wird er - ggf. auf der Grundlage des als zugestanden geltenden Klägervorbringens durch Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO (vgl. hierzu Voit, VersR 1988, 901) - entsprechend dem Klageantrag verurteilt, so hat ihn die Beklagte zu 3) entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen und kann dann wegen der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess (...