Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Beschluss vom 05.07.2012; Aktenzeichen 14 F 19/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 5.7.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Lüdinghausen abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.458,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner verpflichtet ist, die Mutter des Antragstellers, Frau C2, geborene C3, zur Zeit wohnhaft K-Straße in B, in gesunden wie in kranken Tagen zu pflegen und die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der zuvor bezeichneten Frau C2 und die etwaigen Kosten einer Pflege des Grabes der bezeichneten Frau C2 und ihres bereits vorverstorbenen Ehemannes, des Vaters des Antragstellers, D zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.
Es wird ferner festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zum Antragsteller verpflichtet ist, die sich aus den vorstehend festgestellten Verpflichtungen ergebenden Kosten für die dort bezeichnete Pflege, Beerdigung und Grabpflege hälftig zu übernehmen und den Antragsteller hiervon hälftig freizustellen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird der Antrag zurückgewiesen; insoweit wird die weiter gehende Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses erfolgt nicht.
Gründe
A. Die Beteiligten, die geschiedene Eheleute sind, streiten über die Fortdauer der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Antragstellerin aus einem Altenteilvertrag vom 19.11.1987 (UR-Nr. .../... des Notars X in N, Bl. 7 ff. d.A.). Durch den Vertrag wurde den Beteiligten von den Eltern des Antragstellers das Hausgrundstück K-Straße in B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts für die Erdgeschosswohnung zugunsten der Eltern übertragen. Ferner übernahmen die Beteiligten die Verpflichtung zur Pflege und Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.
Nach der Trennung schlossen die Parteien am 27.9.2002 einen Ehevertrag (UR-Nr.../... des Notarvertreters Dr. U des Notars X in N, Bl. 38 ff. d.A.). Neben Regelungen zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich, zum Kindesunterhalt und zu Erb- und Pflichtteilsansprüchen wurden auch die Verhältnisse an der Immobilie geregelt. Die Antragsgegnerin übertrug ihren Miteigentumsanteil an den Antragsteller gegen Zahlung von 50 000 EUR. Ferner übernahm der Antragsteller den Schuldendienst unter Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für die Vergangenheit bei gleichzeitiger Vereinbarung der Freistellung von jedweder Schuldverpflichtung im Innen- und Außenverhältnis gegenüber verschiedenen Darlehensgläubigern.
Zuvor hatten die Beteiligten in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 27.10.2001 (Bl. 76 f. d.A.) den Hausrat dergestalt geteilt, dass die Antragsgegnerin zum Ausgleich für in der Immobilie verbleibende Hausratgegenstände eine Zahlung des Antragstellers i.H.v. 25 000 DM erhielt.
Der Antragsteller zog später aus der Ehewohnung aus und veräußerte das Obergeschoss. Nach dem Tod des Vaters wurde er durch Urteil des LG Osnabrück vom 17.11.2010 (Bl. 11 ff. d.A.) zur Zahlung der Beerdigungskosten (4 916,87 EUR abzgl. einer aufrechenbaren Gegenforderung von 619,54 EUR) verurteilt.
Die hälftigen Beerdigungskosten von 2 458,44 EUR, deren vollständige Zahlung im Senatstermin vom 17.4.2013 unstreitig gestellt worden ist, sind Gegenstand eines Zahlungsantrages. Ferner begehrt der Antragsteller Feststellung bezüglich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Pflege, Beerdigung und Grabpflege und zur hälftigen Übernahme der hiermit verbundenen Kosten.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im verfahrensgegenständlichen Umfang für weiterhin aus dem Altenteilvertrag verpflichtet gehalten, weil insoweit durch den Ehevertrag keine Änderung erfolgt sei. Es gelte die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat zuletzt behauptet, im Rahmen der vorangegangenen Verhandlung sei über die Fortdauer der Verpflichtungen ausdrücklich gesprochen worden. Der Altenteilvertrag habe bei Abschluss des Ehevertrages auch vorgelegen. Die Fortgeltung sei auch interessengerecht, da die Antragsgegnerin ein besseres Verhältnis zu seiner Mutter habe als er selbst und zudem einen Ausgleich für die übertragene Haushälfte und den verbliebenen Hausrat erhalten habe. Die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Pflege sei durch die Scheidung nicht entfallen.
Die Antragsgegnerin hat gemeint, zumindest im Innenverhältnis sei die Verpflichtung durch den Antragsteller übernommen worden, anderenfalls liege, da beide hiervon anlässlich des Abschlusses des Ehevertrages ausgegangen seien, ein Einigungsmangel vo...