Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines griechischen Familiennamens in deutsche Personenstandsbücher

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen.

2. Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger.

3. Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 10; NamÜbK Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 7 T 87/04)

AG Bochum (Aktenzeichen 22 III 113/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 10.2.2004 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind griechische Staatsangehörige und haben am 10.2.1971 vor dem Standesbeamten des Standesamts C. die Ehe geschlossen. Die Beteiligte zu 1) ist ihre am 14.1.1972 geborene Tochter. Ihre Geburt wurde ebenfalls von dem Standesamt C. zu Nr. 103/1972 beurkundet. In dem Geburtseintrag wird der Familienname des Beteiligten zu 3) als Vater als Ergebnis einer Übertragung aus den griechischen Schriftzeichen in lateinische Buchstaben mit "P", derjenige der Beteiligten zu 1) und 2) als Mutter bzw. Tochter unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Familiennamens für weibliche Namensträger mit "P1" wiedergegeben.

Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift des Standesbeamten vom 7.11.2003 die Berichtigung ihres und des Familiennamens der Beteiligten zu 2) in dem genannten Geburtseintrag beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie führe seit jeher den Familiennamen "P". Dies beruhe darauf, dass der Eintrag über die Eheschließung in dem für die Beteiligten zu 2) und 3) geführten Familienbuch keinen Vermerk über die Namensführung enthalte, alle Behörden deshalb davon ausgegangen seien, dass der Familienname des Beteiligten zu 3) für sämtliche Familienmitglieder gelte. Darüber hinaus enthalte ihr von dem griechischen Generalkonsulat Düsseldorf ausgestellter griechischer Reisepass sowohl eine Angabe des Familiennamens mit den griechischen Buchst. ("PI") als auch eine Übertragung in das lateinische Schriftbild ("P"). Die Berichtigung des Geburtseintrags sei erforderlich, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Abweichung zwischen ihrer Namensführung in sämtlichen behördlichen Unterlagen und derjenigen in dem Geburtseintrag ergäben.

Die Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 13.11.2003 die Niederschrift dem AG zur Entscheidung vorgelegt, ist dem Berichtigungsantrag jedoch inhaltlich entgegengetreten. Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger sei in dem Geburtseintrag zutreffend berücksichtigt worden. Dies ergebe sich auch aus der von dem Standesbeamten eingeholten Stellungnahme des griechischen Generalkonsulats Düsseldorf vom 30.9.2003, in der es heißt:

"Die Abweichung im Reisepass erklärt sich durch die Tatsache, dass die lateinische Schreibweise bei der Passausstellung auf Antrag des Inhabers abweichend von der üblichen Norm (ELOT 743 bzw. ISO 843) eingetragen werden kann, z.B. wenn eine abweichende Form im Vorpass oder in sämtlichen anderen öffentlichen Urkunden benutzt wird. Dies betrifft jedoch nur die lateinische Transkription, die für den Namen maßgebliche Schreibweise in griechischen Schriftzeichen kann nicht geändert werden."

Das AG hat durch Beschluss vom 10.2.2004 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.3.2004 Beschwerde eingelegt. Das LG hat durch Beschluss vom 1.3.2005 in Abänderung der Entscheidung des AG den Standesbeamten des Standesamtes C. angewiesen, durch einen Randvermerk den Familiennamen der Beteiligten zu 1) und 2) in dem genannten Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass er "P" lautet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4), die sie mit Schreiben vom 23.3.2005 bei dem LG eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1...

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