Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung durch den betreuenden Elternteil und Therapieauflagen
Leitsatz (redaktionell)
Ein befristeter Ausschluss des väterlichen Umgangsrechts mit seinem im Jahr 2007 geborenen Kind kann erforderlich sein, wenn die Mutter große Angst vor einer Entführung nach Ägypten hat und das Kind bei Durchführung der Umgangskontakte in einen zu seelischen Belastungen führenden Loyalitätskonflikt geraten würde.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Detmold (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen 30 F 117/09) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 10.11.2009 und des Beteiligten zu 4) vom 5.12.2009 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Detmold vom 29.10.2009 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf ein monatliches Umgangsrecht mit seiner Tochter Y wird zurückgewiesen.
Das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2) mit seiner Tochter Y wird bis zum 30.6.2012 ausgeschlossen.
Der Beteiligten zu 1) wird zur Auflage gemacht, sich umgehend in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, die das Ziel hat, ihre Ängste vor der Gewährung eines Umgangs zu beseitigen. Die Beteiligte hat den Beginn der psychotherapeutischen Behandlung ggü. dem AG - Familiengericht - Detmold bis zum 31.8.2010 anzuzeigen.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Verfahren der Beschwerdeinstanz ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des Kindes Y. Sie haben am 12.4.2006 in Kairo geheiratet. Y ist am ...2007 geboren. Die Kindesmutter hat noch zwei ältere Kinder aus einer anderen Beziehung, nämlich Y2 (13 Jahre alt) und Y3 (10 Jahre alt).
Am 29.6.2008 sind die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Tochter Y nach Ägypten geflogen. Nach den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) streitigen Ereignissen in Ägypten haben sich diese im Juli 2008 getrennt und sind mittlerweile durch Urteil des AG Detmold vom 5.5.2009 geschieden worden. Die Beteiligte zu 1) ist zunächst alleine nach Deutschland zurückgekehrt. Am 26.8.2008 kehrte der Beteiligte zu 2) mit der Tochter Y zurück.
Der Kindesmutter war bereits durch Beschluss des AG Detmold vom 15.8.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge allein übertragen worden. Diese Entscheidung ist im Hauptsacheverfahren bestätigt worden (30 F 103/09).
Der Kindesvater hat das Kind Y seit seiner Rückkehr am 26.8.2008 nicht mehr gesehen.
Das hiesige Verfahren hat seinen Ausgang genommen mit dem Antrag des Kindesvaters vom 06.10./7.10.2008, ihm einen regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter zu gewähren. Die Kindesmutter hat zunächst einen Umgangsausschluss bis zum 31.12.2009 und sich daran anschließende begleitete Umgangskontakte beantragt. Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) am 22.1.2009 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige dazu Stellung nehmen sollte, ob eine Umgangsregelung oder ein Umgangsausschluss dem Wohl des Kindes entspricht.
In seinem Gutachten vom 23.2.2009 ist der Sachverständige X zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Tochter derzeit nicht deren Wohl entspreche und auch ein betreuter Umgang auf "absehbare Zeit" nicht in Betracht komme. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat die Kindesmutter zum Anlass genommen, einen Ausschluss des Umgangsrechtes für weitere fünf Jahre zu beantragen.
Auf Veranlassung des AG hat der Sachverständige sein Gutachten am 24.7.2009 ergänzt.
In einem weiteren Termin vom 1.10.2009 hat das AG die Beteiligten ergänzend angehört und den Sachverständigen seine Gutachten ergänzend erläutern lassen.
Mit Beschluss vom 29.10.2009 hat das AG Detmold ein begleitetes monatliches Umgangsrecht für die Dauer eines Jahres angeordnet, wobei die Umgangskontakte in der Familienambulanz der Stadt Detmold durchgeführt werden sollten und der Kindesvater zuvor seinen Pass abgeben musste. Den Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangs hat das AG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers.
2. Die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 621e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerden sind auch in der Sache überwiegend begründet und führen zur Aufhebung des Beschlusses des AG Detmold vom 29.10.2009.
Der Antrag des Kindesvaters auf ein monatliches Umgangsrecht mit seiner Tochter Y war zurückzuweisen. Den Anträgen der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers auf Anordnung eines Umgangsausschlusses war für einen Zeitraum bis zum 30.6.2012 zu entsprechen.
Der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter Y ist nach § 1684 Abs. 4 BGB derzeit auszuschließen, weil durch die Gewährun...