Leitsatz (amtlich)

Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i. V. " spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWIG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 120, 00 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,

deren Zulassung er zugleich beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die mit dem Zulassungsantrag eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht formwirksam begründet worden. Nach § 345 Abs. 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG kann die Rechtsbeschwerde - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Dazu gehört, dass der unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH St. 25, 272, 273; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 345 StPO, Rdnr. 16). Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Rechtsbeschwerdebegründung unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. m. w. N. )

Die im vorliegenden Fall von dem bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt S. , verfasste Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist unterschrieben von , , N. , Rechtsanwalt (i. V. für den nach Diktat abwesenden RA S. )". Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz "i. V. " spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat. Die zumindest daraus resultierenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung und damit zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Göhler, OWIG, 12. Aufl. , § 80 Rdnr. 31 m. w. N. ).

Da das Amtsgericht die hier nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWIG, § 346 Abs. 1 StPO mögliche Entscheidung nicht getroffen hat, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht zu verwerfen (vgl. Göhler a. a. O. , § 80 Rdnr. 44; OLG Düsseldorf, VRS 64, 269).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2575301

NStZ-RR 2001, 250

Rpfleger 2000, 565

StraFo 2000, 345

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