Leitsatz (amtlich)
Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Untergebrachten verworfen.
Gründe
I.
Am 29. März 2007 wurde der Untergebrachte durch Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit dem 10. Mai 2007 vollzogen.
Im Hinblick auf die erstmals anstehende Überprüfung gem. §§ 67 d, e StGB hat der Untergebrachte beantragt, ihm Rechtsanwalt O. aus Münster als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Vollstreckungskammer mit Beschluss vom 07. Mai 2008 abgelehnt. Die Anhörung des Untergebrachten am 09. Mai 2008 fand ohne Verteidiger statt und mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem 27. Mai 2008. Mit seiner beim Landgericht Paderborn am 30. Mai 2008 eingegangenen Beschwerde vom 29. Mai 2008 wendet sich der Untergebrachte gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 07. Mai 2008, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden war.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt
die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, weil nach Rechtskraft des Beschlusses vom 09. Mai 2008 eine Verteidigertätigkeit in jenem Verfahrensabschnitt nicht mehr entfaltet werden kann. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht (BGH Strafverteidiger 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 Ws 301/99). Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nämlich nicht im Kosteninteresse des Angeklagten oder Untergebrachten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Nur in dem Fall, dass das Verfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden will, noch nicht beendet ist, ist noch eine für den Angeklagten rückwirkende Tätigkeit seines Verteidigers denkbar. Sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine den Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Untergebrachten zu gewährleisten.
III.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.
Fundstellen
Haufe-Index 2575308 |
NStZ-RR 2009, 113 |