Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 31 Ns 110/11)

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1

StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gladbeck verurteilte den Angeklagten am 24. Mai 2011 wegen versuchten Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 28. Februar 2012 mit der Maßgabe verworfen, dass eine weitere Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck neben der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe aufrecht erhalten bleibt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte in betrügerischer Absicht gegen verschiedene Firmen auf Grundlage teilweise von ihm fingierter Verträge bei den Arbeitsgerichten E, E2, F, H und P Klagen auf Zahlung ihm vermeintlich zustehender Vergütungen für angebliche Vermittlungstätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich erhoben. In zehn dieser Fälle hatte der Angeklagte jeweils Beträge von über 10.000.000,00 € geltend gemacht. Zu entsprechenden Verurteilungen war es jedoch nicht gekommen.

Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer wendet sich die Revision des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349

Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision ist bereits unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist es jedoch nicht allein ausreichend, dass ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründungsschrift formell unterzeichnet hat. Vielmehr muss dieser auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 345 Rdnr. 16 m.N., OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 4 Ss 40/08 - sowie vom 30. August 2011 - 5 RVs 58/11 - jeweils m.N.).

In der Revisionsrechtfertigungsschrift der Verteidigerin des Angeklagten vom 27. April 2012 heißt es u.a. wie folgt:

"Der Angeklagte ist der Auffassung, dass das Gericht ihn fälschlicherweise als vermindert schuldfähig angesehen hat.

Der Angeklagte meint, er sei schuldunfähig.

Er rügt, ......

Aus dem Urteil ist zu entnehmen, .....

Daraus ergibt sich nach Auffassung des Angeklagten eindeutig, dass.....

Der Angeklagte meint nunmehr, dass bereits das Amtsgericht ......

Insofern wird Verfahrensrüge erhoben.

Sachrüge wird nur in allgemeiner Form erhoben."

Danach ergeben sich durchgreifende Zweifel, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Zwar wird abschließend "in allgemeiner Form" die Sachrüge erhoben. Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen " Der Angeklagte ist der Auffassung ", " Der Angeklagte meint ", "Er rügt" und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03). Dies gilt zumal deshalb, da sie keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat.

Die bestehenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit der unterzeichnenden Rechtsanwältin führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision, die mithin gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3626838

StRR 2012, 462

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