Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 45 Ns 46/20) |
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten am 25. Februar 2020 wegen Bedrohung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, wobei letztlich beide Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sind. Mit Urteil vom 17. März 2021 hat die 45. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte statt zu einer Gesamtgeldstrafe nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der am 24. März 2021 durch seinen Verteidiger eingelegten und - nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 11. Mai 2021 - mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 10. Juni 2021 begründeten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten war wegen eines Verstoßes gegen § 345 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gebotenen Form begründet worden ist.
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann die Revisionsbegründung des Angeklagten, sofern sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt "unterzeichneten Schrift" erfolgen. Was unter einer Unterzeichnung in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch sowie dem Sinn und Zweck der Formvorschrift. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hieraus abgeleiteten Anforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Unterzeichnung in jedem Fall nicht lesbar zu sein braucht; Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden also grundsätzlich nicht. Allerdings ist zu verlangen, dass wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennbar sein müssen, da es andernfalls bereits an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 2 St OLG Ss 260/06 -, Rn. 11, juris, mit Hinweisen zur Rspr. des BGH; vgl. auch zur richterlichen Unterschrift Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 129). Im Ergebnis muss mit dem Namen des Unterzeichnenden ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).
Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist die Revisionsbegründung nicht auf. Sie besteht lediglich aus einem handschriftlich angebrachten Aufstrich und Abstrich mit Scheitel (Wendepunkt, an dem Aufstrich und Abstrich zusammenlaufen), wobei der Abstrich über eine Schleife in einem den Aufstrich und den Abstrich in der Mitte kreuzenden Querstrich endet. Es besteht Ähnlichkeit mit dem Großbuchstaben "A", jedoch keinerlei Ähnlichkeit mit dem Anfangsbuchstaben ("(..)") oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Nachnamen des Verteidigers.
Das Schriftgebilde stellt sich im Original wie folgt dar:
(..) - "Von einer Darstellung des Bildes wird abgesehen, die Redaktion" - |
Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sich der Name des Rechtsanwaltes ausgedruckt unterhalb des Schriftgebildes befindet, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung der Revisionsbegründung nicht zu ersetzen vermag. |
Die Revision war daher mangels ordnungsgemäßer Begründung innerhalb der am 12. Juli 2021 endenden Revisionsbegründungsfrist (der 11. Juli 2021 war ein Sonntag) als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 14802019 |
StRR 2021, 4 |