Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen 52 F 57/99) |
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Das Familiengericht hat es zu Recht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO angesehen, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater im ordentlichen Klageverfahren durchsetzen möchte, ohne zuvor eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO versucht zu haben. Dass sie zwischen beiden Verfahren wählen darf und beide Verfahren in gleicher Weise zum Erfolg führen können, spielt für die Frage des Mutwillens keine Rolle. Vielmehr stellt sich diese Frage erst, wenn dem Rechtsuchenden zwei gleichwertige prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Mit Hilfe dieser Bewilligungsvoraussetzung wird der Prozeßkostenhilfebedürftige lediglich verpflichtet, sich so zu verhalten wie eine vernünftige auf eigene Kosten handelnde Partei, d. h. den kostengünstigeren Weg zu wählen, wenn dieser im übrigen keine oder zu vernachlässigende Nachteile bietet.
Vorliegend ist das Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO mit 1/2 Gerichtsgebühr gem. KV Nr. 1800 und 1 Anwaltsgebühr gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO billiger als ein Klageverfahren, bei dem schon ein Fall der Säumnis mit 1 Gerichtsgebühr und 1 1/2 Anwaltsgebühren gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 35 BRAGO zu rechnen ist.
Besondere Nachteile sind von der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht zu erwarten.
Der Hinweis des Antragsgegners in seinem handschriftlichen Schreiben, er lasse sich zum Reiseverkehrskaufmann umschulen sei deshalb zur Zeit nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen läßt dieses nicht von vornherein als so aussichtslos und als blosse Zeitverschwendung erscheinen, dass eine kostenempfindliche Partei von ihm Abstand nehmen und sogleich klagen würde. Dies gilt insbesondere, nachdem die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin erfahren hat, dass der Antragsgegner die Umschulung abgebrochen hat. Wie sich der Antragsgegner vor dem Hintergrund, dass ihm, wenn er zumutbare Arbeit unterläßt, fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, in dem vereinfachten Verfahren verhalten wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Er hat sich bislang noch nicht anwaltlich beraten lassen, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass er, entsprechend sachkundig informiert, von den aus Sicht der Antragstellerin unerheblichen Einwendungen gegen ihren Unterhaltsanspruch Abstand nehmen und sie einen Unterhaltstitel im vereinfachten Verfahren erhalten wird.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Fundstellen
Haufe-Index 2994001 |
FamRZ 2000, 1021 |
www.judicialis.de 1999 |