Leitsatz (amtlich)
Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, er Einspruch des Betroffenen sei zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden.
Verfahrensgang
AG Hamm (Entscheidung vom 25.05.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 23. Februar 2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 83 km/h eine Geldbuße von 750,00 EUR und ein Fahrverbot von 3 Monaten. Gegen diesen ihm am 25. Februar zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zu dem auf den 25. Mai 2004 anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hamm waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen, worauf das Amtsgericht Hamm mit Urteil vom selben Tage den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hamm vom 23. Februar 2004 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwarf.
Gegen dieses Verwerfungsurteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene eine Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht, ist die insoweit erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWiG nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form ausgeführt und deshalb unzulässig. Bei der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, muß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im einzelnen aufzuführen sind, näher ausgeführt werden, weshalb das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nicht ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen durfte (zu: vgl. Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Bei der von dem Betroffenen insoweit erhobenen Rüge der fehlerhaft unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, daß er einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt hat und aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muß weiter darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im einzelnen vorzutragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 2002 - 4 SsOWi 918/02 -; Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 48 c). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen, der in seiner Rechtsbeschwerdebegründung lediglich pauschal geltend macht, er hätte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden müssen, nicht.
Auch soweit der Betroffene rügt, zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben. Insoweit muß der Betroffene konkret darlegen, warum die Ladung nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 48 b). Ausführungen hierzu enthält die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift nicht. Auch das pauschale Vorbringen des Betroffenen, er sei über die Folgen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung nicht belehrt worden, genügt den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht. So ist nicht ersichtlich, ob der Betroffene überhaupt keine Ladung erhalten haben will oder ob diese in Bezug auf die nach § 74 Abs. 3 OWiG erforderliche Belehrung, ggfls. in welchem Punkt, unvollständig oder fehlerhaft gewesen sein soll. Auch zur Frage der Ursächlichkeit der angeblich unterbliebenen Belehrung über die Folgen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung für das Nichterscheinen des Betroffenen schweigt sich die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift aus. Die erhobene Verfahrensrüge ist mithin unzulässig.
2.
Die daneben erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die gegenüber einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erhobene Sachrüge führt nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit entgegenstehen (vgl. BGH St 46, 230 zu § 329 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 329 StPO Rdnr. 49). Solche Verfahrenshindernisse bestehen vorliegend nicht, insbesondere ist im Hinblick auf das am 3. Dezember 2003 an den Betroffenen versendete Anhörungsschreiben, durch das die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen wurde, keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2575315 |
JWO-VerkehrsR 2004, 402 |
www.... |