Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch eines Miteigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beurteilt sich ausschließlich nach § 242 BGB, wenn zwar die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthält, die Eigentümerversammlung jedoch unter Geltung des bisherigen Rechts eine Änderung dieses Schlüssels abgelehnt hat und dieser Beschluss im Anfechtungsverfahren zu überprüfen ist.
2. Die erleichterten Kriterien, unter denen nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG n.F. ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung besteht, sind inhaltlich auch dann anzuwenden, wenn die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel der Eigentümerversammlung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt.
3. In einem solchen Fall beschränkt sich der Anspruch eines Miteigentümers nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung darauf, dass die Eigentümerversammlung sich unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen erneut mit der Angelegenheit befasst und eine Entscheidung über das Ob und das Wie einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels trifft. Erst danach kann das Gericht angerufen werden.
Normenkette
BGB § 242; WEG § 10 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 30.05.2006; Aktenzeichen 9 T 1/06) |
AG Essen (Aktenzeichen II 113/05 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 1.600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht neben zahlreichen Eigentumswohnungen aus zwei als Ladenlokalen bezeichneten Gewerbeeinheiten. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Ladenlokals.
Die Teilungserklärung bestimmt in § 13, dass die Eigentümer alle Betriebskosten gemeinsam nach Maßgabe der jeweiligen Fläche zu tragen haben. Abs. 4 enthält eine sog. Öffnungsklausel dahingehend, dass die Umlagen durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können.
Die Gewerbeeinheiten verfügen über gesonderte Kaltwasserzähler, deren Eigentümer über eigene Bezugsverträge mit dem Versorgungsträger. Seit den 70er Jahren wurden die Abwasserkosten, wobei die damalige Beschlusslage nicht mehr sicher nachvollziehbar ist, nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Nachdem die Abwasserkosten stetig stiegen, wurde für die Beteiligte zu 1) merklich, dass eine Abrechnung nach dem Maßstab des Frischwasserverbrauches wesentlich günstiger für sie wäre. Nachdem die Gewerbeeinheit der Beteiligten zu 1) neu an einen Betrieb mit einem geringen Frischwasserverbrauch vermietet wurde, betrug ihr Kostenanteil an den Abwasserkosten ein Vielfaches des Betrages, der bei einer Umlage allein nach dem Frischwasserbrauch der Gewerbeeinheit angefallen wäre. In Reaktion auf ein von der Beteiligten zu 1) - letztlich erfolglos - angestrengtes Gerichtsverfahren beschloss die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2003 den Kostenverteilungsschlüssel wieder auf die Wohn-/Nutzfläche umzustellen mit einer Modifikation hinsichtlich der Instandsetzungskosten für die vorhandenen Garagen. Zuvor hatte die Beteiligte zu 1) die Umstellung der Abrechnung der Abwasserkosten ihrer Einheit auf den Maßstab des Frischwasserverbrauchs beantragte. Die Umlage nach den Wohn-/Nutzflächen war der Beteiligten zu 1), deren Einheit ein überproportional hoher Miteigentumsanteil zugeordnet ist, günstig, änderte aber nichts daran, dass ihr Kostenanteil an den Abwasserkosten immer noch ein Vielfaches des Betrages betrug, der bei einer Umlage allein nach dem Frischwasserbrauch der Gewerbeeinheit angefallen wäre.
Zur Eigentümerversammlung vom 18.3.2005 beantragte die Beteiligte zu 1) abermals, die Abwasserkosten hinsichtlich ihrer Gewerbeeinheit nach Verbrauch abzurechnen. Die Eigentümerversammlung beschloss mehrheitlich, die Abrechnung im Wesentlichen, insbesondere auch hinsichtlich der Abwasserkosten, weiterhin nach den Flächenanteilen vorzunehmen. Diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) vorliegend angefochten, soweit über die Verteilung der Abwasserkosten entschieden worden ist. Das AG hat den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, das LG ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entsc...