Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer gezahlten Betriebsrente im Abänderungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine erst im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG als volldynamisch zu beurteilende Rente (hier: Zusatzversorgung bei der VBL) ist nicht mit Hilfe der BarwertVO, sondern unter Verwendung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende umzurechnen (abweichend von BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06, NJW-RR 2007, 1153 ff. = FamRZ 2007, 1084 ff.).
Die aufgrund eines vorzeitigen Bezugs nach dem Ehezeitende eingetretenen Kürzungen dieser Rente sind bei der Berechnung ebenso unberücksichtigt zu lassen wie die wegen des vorzeitigen Bezugs bis zum 65. Lebensjahr eingetretenen Rentensteigerungen.
Normenkette
VAHRG §§ 1, 10a; BGB §§ 1587, 1587a, 1587b
Verfahrensgang
AG Kamen (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 5a F 76/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.12.2006 wird der Beschluss des AG - FamG - Kamen vom 20.11.2006 insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL in L (Personalnr. .. 1) auf dem Versicherungskonto Nr. .. 2 der Antragstellerin bei der DRV Bund in C Rentenanwartschaften von monatlich 192,88 DM, bezogen auf den 31.08.1996, begründet werden.
Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu.
Gründe
I. Die Parteien sind durch Urteil des AG Kamen vom 14.3.1997 (Aktenzeichen 11 F 387/96) geschieden. Das AG hatte im Rahmen seines Scheidungsverbundurteils den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt, indem es zu ihren Gunsten Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes nach § 1587b Abs. 1 BGB i.H.v. 325,34 DM übertragen und zu Lasten von dessen Zusatzversorgungsanwartschaften bei der jetzigen Antragstellerin Rentenanwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 64,76 DM begründet hatte.
Bei der Bewertung hatte das AG den unverfallbaren Teil der Anwartschaft des Ehemannes bei der Antragstellerin als statisch beurteilt und unter Anwendung der BarwertVO dynamisiert.
Zwischenzeitlich bezieht der Ehemann seit dem 1.3.2002 eine Altersrente bei der Antragstellerin, die wegen vorzeitigen Bezuges gekürzt ist. Auch die Ehefrau bezieht bereits eine Rente.
Die VBL als Antragstellerin hat am 23.05.2006 die Abänderung der Entscheidung beantragt. Das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei mit seinem - durch den vorzeitigen Rentenbezug ungekürzten - Wert als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten, so dass sich die Berechnung des Versorgungsausgleichs ändere.
Das AG Kamen hat neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Danach hat es mit dem angegriffenen Beschluss die ursprüngliche Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert, indem es zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes nach § 1587b Abs. 1 BGB i.H.v. 370,30 DM übertragen und zu Lasten von dessen Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Antragstellerin Rentenanwartschaften nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 118,78 DM begründet hat.
Dem hat das AG, wie von der DRV Bund jeweils mitgeteilt, ehezeitbezogene Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund i.H.v. 1.571,64 DM und auf Seiten des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. 2.312,24 DM sowie eine jetzt als teildynamisch bewertete Anwartschaft bei der Antragstellerin zugrunde gelegt, die es nach Umrechnung mit einem dynamisierten Betrag von monatlich 237,57 DM in die Ausgleichsberechnung eingestellt hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zunächst eingewendet hat, bei der Dynamisierung sei die BarwertVO nicht in der seit dem 3.5.2006 gültigen Fassung angewendet worden. Zwischenzeitlich teilt sie die Bedenken des Senats, wonach das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes als volldynamisch zu beurteilen sei.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 64 Abs. 3 FGG, 621a Abs. 1 Satz 1, 621e Abs. 1 und Abs. 3, 517, 520 ZPO, § 20 Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist auch auf der Grundlage des § 10a Abs. 1, 4 und 5 VAHRG begründet. Dies beruht im Wesentlichen auf einer im Vergleich zum AG veränderten Bewertung der Anwartschaft des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin.
1. Die Zusatzversorgungsrente des Ehemannes ist zunächst von der Antragstellerin zutreffend mit dem Wert mitgeteilt worden, der sich ohne die Abschläge durch den vorzeitigen Ruhestand des Ehemannes ergeben würde. Die hierdurch nach dem Ehezeitende eingetretene Verminderung der Betriebsrente ist nämlich unberücksichtigt zu lassen, weil die Verminderung ausschließlich nach dem für das Ehezeitende maßgeblichen Stichtag erfolgt ist (BGH FamRZ 2005, 1455 ff. und BGH, Beschl. v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06 - zit. nach Juris - ...