Leitsatz (amtlich)
Wird die Einholung einer amtlichen Auskunft beantragt, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 10.02.2005) |
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
1.
Soweit mit der Revision gerügt wird, in der Berufungshauptverhandlung sei der Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 02.12.2004 nicht vollständig umgesetzt worden, die auf Antrag beschlossene Beweiserhebung sei nur insoweit ausgeführt worden, als der benannte Zeuge B. vernommen worden sei, dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft der Polizei und der Feuerwehr in Essen sei aber nicht nachgekommen worden, ist die erhobene Verfahrensrüge einer fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt worden. Denn es wird der Inhalt des die Beweiswürdigung anordnenden Beschlusses nicht mitgeteilt. Ohne diese Mitteilung vermag der Senat aber nicht zu überprüfen, ob der ergangene Beweisbeschluss - wie behauptet - nicht vollständig ausgeführt worden ist und ob er sich insbesondere auch auf die beantragte Auskunft bezogen hat. Will der Rechtsmittelführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, so muss er die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH NJW 1995, 2047).
Im Übrigen handelte es sich bei dem Antrag des Angeklagten, eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, "ob die Zeugin A." nach der Tat die Polizei oder die Feuerwehr in Essen angerufen habe", nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, da, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, keine bestimmte Beweistatsache behauptet wird. Darüber hinaus handelte es sich auch deshalb nicht um einen Beweisantrag, weil die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. Die Einholung amtlicher Auskünfte ist vielmehr ein Mittel des Freibeweises (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 35); Senatsbeschluss vom 22.09.2005 - 3 Ss 384/05). Die unterbliebene Einholung der beantragten Auskunft kann daher nur mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO beanstandet werden. Diese Rüge ist aber nicht in der gebotenen Form begründet worden. Es wird nämlich nicht ausgeführt, warum sich das Gericht nach der erfolgten Vernehmung des Zeugen Bauerndick, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird, noch zu weiteren Ermittlungen in Bezug auf die Frage, ob die Zeugin A. nach dem hier in Rede stehenden Geschehen einen Notruf bei der Polizei oder Feuerwehr getätigt hat, hätte gedrängt sehen sollen, zumal der Verteidiger des Angeklagten weder nach der Vernehmung des vorgenannten Zeugen noch in dem darauf folgenden weiteren Hauptverhandlungstermin - trotz bisher nicht erfolgter Einholung der beantragten Auskunft - einen entsprechenden Beweisermittlungsantrag erneut gestellt hatte.
Bloße Beweisanregungen und Beweisermittlungsanträge müssen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch einen Gerichtsbeschluss förmlich entschieden werden (vgl. BGH NStZ 1982, 296; 477).
2.
Soweit mit der weiteren Aufklärungsrüge die unterbliebene Vernehmung des Verteidigers des Angeklagten als Zeuge zu dem späteren Vorfall vom 21.12.2004 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin A. vor deren Friseursalon beanstandet wird, bestehen bereits deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, weil nicht nachvollziehbar ist, warum sich das Landgericht zu dieser Vernehmung hätte gedrängt sehen müssen, obwohl ein entsprechender Beweisantrag weder durch den Angeklagten noch durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt worden ist. Das weitere Vorbringen der Revision, die Vernehmung des Verteidigers, der bestätigen werde, dass die Zeugin A. bei dem vorgenannten späteren Vorfall den Angeklagten beleidigt habe, sei zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin A., die eine solche Beleidigung durch sie in Abrede gestellt habe, erforderlich gewesen, vermag der Rüge ebenfalls nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, da dieser Vortrag nur mittels einer - in der Revisionsinstanz unzulässigen - Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüft werden könnte.
Jedenfalls ist der Rüge aber deshalb kein Erfolg beschieden, weil das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung des Verteidigers des Angeklagten nicht beruht.
Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin...