Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 106 F 86/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 10.08.2018 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20.04.2018 nicht auf den bezifferten Leistungsantrag vom 05.07.2018 erstreckt.
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner, mit dem sie von 1988 bis 2010 verheiratet war, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten hatten sich durch einen im Verfahren AG Essen - 105 F 136/11 - geschlossenen Vergleich geeinigt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit bis 31.12.2017 nachehelichen Unterhalt von 150,00 EUR mtl. zahlen sollte. Für den anschließenden Zeitraum sollte der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden; dem Antragsgegner sollte der Einwand des § 1578b BGB vorbehalten bleiben.
Nach Ablauf der im Vergleich vorgesehenen Geltungsdauer machte die Antragstellerin im April 2018 im vorliegenden Verfahren einen Stufenantrag anhängig, mit dem der Antragsgegner (1.) zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse, (2.) nötigenfalls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und (3.) zur Zahlung laufenden Unterhalts ab April 2018 in noch zu beziffernder Höhe sowie (4.) zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum von Januar bis März 2018 in ebenfalls noch zu beziffernder Höhe verpflichtet werden sollte.
Mit Beschluss vom 20.04.2016 bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für diese Anträge zu 1. bis 4.; allerdings hieß es in dem Beschluss, dass eine Überprüfung der Bewilligung bei Bezifferung vorbehalten bleibe.
Nachdem der Antragsgegner Auskünfte über sein Einkommen erteilte hatte, berechnete die Antragstellerin daraus die Höhe des vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalts wie folgt:
Einkommen des Antragsgegners
Nettoerwerbseinkommen 1.334,99 EUR
Kranken- u. Verletztengeld 197,78 EUR
Verpflegungszuschüsse 56,67 EUR
abzgl. Fahrtkosten - 88,00 EUR
Zwischensumme 1.501,45 EUR
abzgl. 1/7 - 214,49 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen 1.286,95 EUR
Einkommen der Antragstellerin
Nettoerwerbseinkommen 439,38 EUR
abzgl. Monatskarte - 56,10 EUR
abzgl. Arbeitskleidungspauschale - 9,53 EUR
Zwischensumme 373,75 EUR
abzgl. 1/7 - 53,39 EUR
Zwischensumme 320,36 EUR
Erwerbsminderungsrente 884,17 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen 1.204,53 EUR
Einkommensdifferenz 82,42 EUR
Unterhaltsbedarf 41,21 EUR
Am 05.07.2018 stellte die Antragstellerin den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Unterhalt für die Monate Januar bis Juli 2018 in Höhe von 288,47 EUR sowie laufenden Unterhalt ab Juli 2018 in Höhe von monatlich 41,21 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss vom 10.08.2018 wies das Amtsgericht den "Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.07.2018" zurück. Das Amtsgericht stellte zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass dem nunmehr bezifferten Leistungsantrag die Erfolgsaussicht fehle, weil Unterhaltsansprüche, die sich dauerhaft auf weniger als 50,00 EUR beliefen, nicht zuzusprechen seien. Es sei nicht Ziel des Unterhaltsrechts, jede sich ergebende Einkommensdifferenz auszugleichen.
Gegen diesen am 15.08.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.09.2018. Die Antragstellerin beanstandet zum einen, dass von ihr "am 05.07.2018" gar kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, sondern auf der Grundlage der bereits erfolgten VKH-Bewilligung der Leistungsantrag beziffert worden sei. Inhaltlich sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Halbteilungsgrundsatz bei geringen Einkommensdifferenzen nicht angewendet werden solle. Dagegen spreche hier insbesondere ihr sehr geringes Einkommen, bei dem ein Zuwachs von 41,21 EUR durchaus bedeutend sei. Für sie sei "jeder Euro wichtig".
Mit Beschluss vom 12.09.2018 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und begründete dies damit, dass es sich in dem ersten Beschluss vom 20.04.2018 ausdrücklich eine weitere Prüfung vorbehalten habe, ob Verfahrenskostenhilfe für den bezifferten Unterhaltsantrag bewilligt werde. Nunmehr habe sich aber ergeben, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wegen nahezu gleich hoher Einkünfte nicht gegeben sei.
II. Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 567ff, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin gibt lediglich Anlass, den Tenor der angefochtenen Entscheidung abändernd klarzustellen. Das Amtsgericht konnte keinen Verfahrenskostenhilfeantrag vom 05.07.2018 zurückweisen, weil ein solcher Antrag am 05.07.2018 nicht gestellt worden war. Die angefochtene Entscheidung hat statt dessen vielmehr den Inhalt, dass die bereits vorher mit Beschluss vom 20.04.2018 unter teilweisem Vorbehalt bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht auf den am 05.07.2018 gestellten Sachantrag erstreckt werden kann.
2. Das Amtsgericht konnte hier eine solc...