Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 StVK 233/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Nach Verbüßung von mehrjähriger Strafhaft befindet sich der Betroffene seit dem 21.01.2012 in der Sicherungsverwahrung.
Anlässlich einer Ausführung in ein Krankenhaus am 00.01.2018 wegen eines - später letztlich nicht bestätigten - Verdachts auf Magendurchbruch wurde der an den Füßen gefesselte Betroffene in einem Rettungswagen im Beisein zweier bewaffneter Bediensteter auf einer Trage festgeschnallt. Nachdem ein Arzt darauf bestanden hatte, wurden dem Betroffenen im Krankenhaus die Fußfesseln wieder abgenommen.
Zu einer auf den 08.03.2018 terminierten Anhörung bei Gericht sollte der Antragsteller an Händen und Füßen gefesselt werden und in einem Käfig in dem Transportfahrzeug zu Gericht gebracht werden, woraufhin er sich weigerte, an der Anhörung teilzunehmen.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen vom 03.05.2018 auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten und durchgeführten Fesselung anlässlich seiner Verbringung in das Krankenhaus am 00.01.2018 sowie die Anordnung der Fesselung zur Ausführung seiner Anhörung am 08.03.2018 begehrt hat, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der inhaltlichen Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Die Strafvollstreckungskammer führt in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 8 SVVollzG NRW (i.d.F.v. 01.09.2017 bis 24.10.2018) zutreffend aus, dass eine Fesselung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auch dann zulässig ist, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.
Sie teilt aber nicht mit, in welcher Form das Festschnallen des Betroffenen auf der Trage in dem Rettungswagen auf dem Weg in das Krankenhaus am 04.01.2018 erfolgt ist und ob es den Charakter einer (neben den Fußfesseln zusätzlichen) Fesselung hatte. In der Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 5 S. 1 SVVollzG NRW in der vom 01.06.2013 bis 31.08.2017 geltenden Fassung, der wörtlich dem § 69 Abs. 7 S.1 SVVollzG NRW in der Fassung vom 01.09.2017 bis zum 24.10.2018 entspricht, heißt es nämlich, dass "Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass Fesseln in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden dürfen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine gleichzeitige Fesselung von Händen und Füßen in der Regel nicht gestattet ist. Dasselbe hat für die Verwendung von sogenannten "Bauchgurten" zu gelten" (NRWLT-Drs. 16/1435, 112). Die Strafvollstreckungskammer hätte daher in dem angefochtenen Beschluss zunächst mitteilen müssen, inwieweit das Festschnallen des Betroffenen eine Fesselung darstellt. Soweit sie eine solche angenommen hätte, hätte sie zudem die der Fesselung an den Füßen und durch das Festschnallen zugrunde liegenden Erwägungen der für die Justizvollzugsanstalt handelnden Personen vor dem oben dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis darlegen müssen, um dem Senat eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.
Dasselbe gilt für die Anordnung der Fesselung an Händen und Füßen anlässlich der geplanten Ausführung zu dem auf den 08.03.2018 terminierten gerichtlichen Anhörungstermin. Auch hier teilt die Strafvollstreckungskammer die der Fesselungsanordnung zu...