Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Aktenzeichen 14 F 138/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus Datteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu Ziff. 1. bis 4. der Antragsschrift vom 5.7.2012 bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeinstanz können dem Antrag im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Für den Zeitraum bis 31.7.2012, der auch von der Schulbescheinigung noch abgedeckt wird, stand der Antragstellerin ohne weiteres ein Anspruch auf Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB zu. Wenn auch die Schul- und Prüfungszeit tatsächlich bereits im Juni 2012 beendet gewesen sein dürfte, dauerte der aus der Schulausbildung resultierende Unterhaltsanspruch noch für einen sich anschließenden angemessenen Erholungszeitraum fort.

2. Bei dem Monat August 2012 handelt es sich um einen Übergangszeitraum, in dem die Antragstellerin noch davon absehen durfte, ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise abzudecken.

3. Für den Zeitraum ab 1.9.2012 tritt der Senat allerdings grundsätzlich den Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses des AG vom 1.10.2012 bei. Für den Bundesfreiwilligendienst gilt nämlich nichts anderes als für das Freiwillige Soziale Jahr; hierzu ist aber anerkannt, dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres besteht (vgl. dazu im Einzelnen Wendl/Dose-Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 489). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht hinreichend, dass durch den Bundesfreiwilligendienst eine unmittelbare Voraussetzung für das beabsichtigte Studium - etwa ein abzuleistendes Praktikum - erfüllt wird. Jedoch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.12.2012 geltend gemacht, dass sie zum Studienjahr 2012/2013 keinen Studienplatz bekommen habe und ihr die durch den Bundesfreiwilligendienst erlangten Punkte dabei helfen könnten, im Anschluss einen Studienplatz zu erhalten. In diesem Fall ist der Bundesfreiwilligendienst zwar nicht schon Teil der Ausbildung selbst, aber immerhin Voraussetzung dafür, dass die beabsichtigte Ausbildung begonnen werden kann. Da der Bedarf der Antragstellerin durch die im Bundesfreiwilligendienst gezahlte Vergütung und das Kindergeld ohnehin weitgehend - wenn nicht sogar vollständig - gedeckt sein wird, erscheint es für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar, diesen Werdegang seiner Tochter durch mögliche (restliche) Unterhaltszahlungen noch zu unterstützen, zumal dies in intakten Familien auch nicht anders gehandhabt werden dürfte.

4. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat auch sogleich für sämtliche Stufen des Stufenantrags zu erfolgen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rz. 37).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6622956

NZFam 2014, 232

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge