Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der nachträglich die Beiordnung eines Anwalts begehrt wird.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 392/06)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die an das OLG gerichtete Eingabe der Antragsgegnerin vom 4.4.2011, in der diese ausdrücklich "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 3.3.2011 erhebt und die - da ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats mit Ausnahme einer gesondert zuzulassenden Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist - als Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss anzusehen ist, ist zurückzuweisen.

Mit ihrer Gegenvorstellung will die Antragsgegnerin erreichen, dass auch die Kosten des Rechtsanwalts I, der sie im vorliegenden Verfahren vertreten hat, von der Landeskasse getragen werden, wozu eine Beiordnung diese Anwaltes im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe Voraussetzung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können neue, bis zur Entscheidung über die Beschwerde - genauer: bis zum mit Willen des Gerichts erfolgten Heraustreten der Entscheidung aus dem inneren Geschäftsbetrieb - nicht vorgetragene Tatsachen nicht im Wege der Gegenvorstellung geltend gemacht werden, sondern sind allenfalls im Rahmen eines neuen Prozesskostenhilfeantrages vor dem AG geltend zu machen. Denn die Gegenvorstellung als außergesetzlicher Rechtsbehelf zielt auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und dient dazu, versehentlich von dieser nicht berücksichtigte, aber bereits vorgetragene Tatsachen noch nachträglich zu berücksichtigen oder aber begangene Verfahrensfehler zu korrigieren. Dies gilt insbesondere, wenn das rechtliche Gehör nicht gewahrt ist. Sie dient jedoch nicht dazu, neu eingetretene oder bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vorgetragene Tatsachen noch nachträglich einzuführen. Vorliegend werden mit der Gegenvorstellung jedoch Umstände geltend gemacht, die bisher nicht vorgetragen wurden. Denn die Antragsgegnerin hatte bis zur Entscheidung des Senats zu keinem Zeitpunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes - § 121 ZPO - begehrt, weder in ihrem selbst gefertigten Schreiben vom 22.1.2011 noch in dem ebenfalls von ihr selbst gefertigten Schreiben vom 20.7.2007, auf das sie im erstgenannten Schreiben Bezug genommen hat. Zudem hat Rechtsanwalt I mit Schreiben vom 18.1.2011 ausdrücklich einer Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe widersprochen. Ihr bislang unterlassener Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I kann nicht im Wege der Gegenvorstellung noch nachträglich eingeführt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2744950

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