Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenhaftung bei Vergleich nach vorangegangenem Versäumnisbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.
Normenkette
FamGKG §§ 24-25
Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 22.11.2013; Aktenzeichen 3 F 239/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 2.12.2013 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem Ausgangsverfahren ist der Beteiligte zu 1) von seiner Ehefrau in Abänderung einer bestehenden Verpflichtung auf erhöhte Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen worden. Der Ehefrau ist mit Beschluss des AG -Familiengericht- vom 12.7.2012 für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Beteiligte zu 1) ist mit Versäumnisbeschluss des AG -Familiengericht- vom 4.10.2012 antragsgemäß zur erhöhten Trennungsunterhaltszahlung verpflichtet worden. Gleichzeitig sind ihm die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 108.411 EUR auferlegt worden. Nachdem der Beteiligte zu 1) gegen diesen Beschluss fristgemäß Einspruch eingelegt hatte, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem AG -Familiengericht- am 14.1.2013 eine vergleichsweise Einigung mit seiner Ehefrau getroffen. Der Vergleich enthält unter Ziff. 4 die Regelung, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Mit Beschluss vom 29.1.2013 hat das AG -Familiengericht- die dem Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zustehende Vergütung auf insgesamt 1.048,39 EUR festgesetzt. Die Oberjustizkasse Hamm hat sodann mit Rechnung vom 2.8.2013 die von ihr verauslagten Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau sowie die angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 2.568 EUR, damit einen Betrag von insgesamt 3.616,39 EUR, von dem Beteiligten zu 1) erstattet verlangt.
Gegen diese Kostenauferlegung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.8.2013 Erinnerung eingelegt, die das AG -Familiengericht- nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors mit Beschluss vom 21.11.2013 durch die funktionell zuständige Richterin zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 2.12.2013, die das AG -Familiengericht- dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das AG -Familiengericht- mit Beschluss vom 21.11.2013 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen die mit Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 2.8.2013 erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt 3.616,39 EUR zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) haftet in vollem Umfang für die Verfahrenskosten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Versäumnisbeschluss vom 4.10.2012. Die dort festgestellte Haftung des Beteiligten zu 1) als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in dem Vergleich von einem anderen übernommen worden sind, da § 25 FamGKG für das Erlöschen der durch gerichtliche Entscheidung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ausdrücklich eine andere gerichtliche (Kostengrund)Entscheidung verlangt. Der dem Versäumnisbeschluss nachfolgende Vergleich berührt daher die Haftung des Entscheidungsschuldners -hier des Beteiligten zu 1)- gegenüber der Staatskasse nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Düsseldorf Beschl. v. 18.6.2010 - 4 W 22/10, zitiert nach juris).
Zutreffend hat das AG -Familiengericht- darüber hinaus die Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KVFam zum FamGKG erhoben. Eine Kostenermäßigung unter Zugrundelegung der Nr. 1221 KVFam zum FamGKG scheidet aus. Diesbezüglich wird zur Begründung zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass der Kostenermäßigung der eindeutige Wortlaut der Nr. 1221 KVFam zum FamGKG entgegensteht. Danach ist eine Ermäßigung dann ausgeschlossen, wenn eine andere Endentscheidung als eine der in Nr. 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist. Die in Nr. 2 der Vorschrift aufgeführten Entscheidungen sind dabei Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidungen oder Endentscheidungen, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthalten oder nur deshalb eine Begründung enthalten, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird, § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG. Die Versäumnisentscheidung ist dagegen nicht aufgeführt.
Soweit in der älteren Rechtsprechung streitig diskutiert wurde, ob der Versäumnisbeschluss unter die Regelung von Nr. 1211 KV zum GKG (entspricht der heutigen Nr. 1221 KVFam) fällt, ha...