Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich unverändert nach dem Hauptsachewert.
Normenkette
FamGKG §§ 55, 59; ZPO § 331 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 20 F 460/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 59 FamGKG zulässige, insbesondere innerhalb der sechsmonatigen
Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG erhobene Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf einen Betrag von 10.951 EUR und meint, da die Hauptsache bereits vor dem stattgefunden Gerichtstermin für erledigt zu erklären gewesen wäre, wäre für den anschließenden Gerichtstermin als Wert nur noch der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten anzusetzen.
Vorliegend hat die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von 10.951 EUR an sie zu verpflichten mit der Folge, dass dieser Betrag zunächst auch den Verfahrenswert darstellt. Hieran ändert sich jedoch nichts dadurch, dass die Antragstellerin den von ihr verfolgten Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2010 dahingehend umstellt, das die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner. Hierzu hat sie - da der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin vom 21.12.2010 nicht erschienen ist - den Erlass eines dahingehenden Versäumnisbeschlusses beantragt, der antragsgemäß erlassen wurde. Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich jedoch nach Ansicht des Senats unverändert nach dem Hauptsachewert, da nunmehr inzidenter die Feststellung, dass der ursprüngliche Anspruch bei Rechtshängigkeit begründet war und dieser sich im Verlaufe des Verfahrens in der Hauptsache erledigt hat, begehrt wird, wenn auch in diesem Rahmen das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden anzunehmen ist, § 331 Abs. 1 ZPO (str., so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, Anh. § 3 Rz. 46; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2011, Anh I § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rz. 46; LG Duisburg MDR 2004, 419; Schleswig OLGR 2005,527; a. A Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 3 Stichwort: Erledigung der Hauptsache sowie Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort: Erledigung der Hauptsache-/Einseitige Erledigterklärung, allerdings im Gegensatz zur 26. Aufl.). Demgemäß hat das AG den Verfahrenswert zutreffend auf 10.951 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2744933 |
FamRZ 2012, 242 |
AGS 2011, 510 |