Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung von Änderungen der Eigentumsverhältnisse bezüglich der in den Wohnungsgrundbuchblättern … 14310 bis 14332 eingetragenen Wohnungseigentumsrechte und des im Teileigentumsgrundbuch von … Blatt 14333 eingetragenen Teileigentumsrechts
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 29.10.1985; Aktenzeichen 5 T 869/85) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Entsprechend der Teilungserklärung vom 27. Juli 1973 – Nr. 1176 der Urkundenrolle für 1973 des Notars … in … – und der dazugehörigen Aufstellung der Eigentumsanteile und dem Aufteilungsplan sind in den o.a. Grundbuchblättern Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht eingetragen. Die Beteiligten zu 1) bis 17) sind eingetragene Wohnungs- bzw. Teileigentümer, die Beteiligten zu 18) und 19) Vormerkungsberechtigte. Die Anlage weist zahlreiche bauliche Abweichungen vom Aufteilungsplan auf. So sind die im Aufteilungsplan mit den laufenden Nr. 8, 15 und 18 bezeichneten Wohnungen nicht errichtet, die entsprechenden Flächen den Wohnungen 5, 13, 16 und 17 zugeschlagen worden. In die Wohnungen mit den laufenden Nr. 16, 22 und 23 sind außerdem Teilflächen baulich einbezogen worden, die im Aufteilungsplan als Gemeinschaftseigentum oder Teileigentum gekennzeichnet sind. Die Wohnung mit der Nr. 23 ist durch eine Treppe mit einem darüberliegenden, ihr im Aufteilungsplan nicht zugewiesenen Raum baulich verbunden. Schließlich sind auch die Lattenverschläge im Dachboden und die Kellerräume anders aufgeteilt worden, als der Aufteilungsplan dies vorsah.
Mit notarieller Verhandlung vom 29. Mai 1984 – Nr. 334 der Urkundenrolle für 1984 des Notars … – haben die Beteiligten verschiedene Erklärungen abgegeben und Anträge gestellt, die dazu dienen sollten, die im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse entsprechend den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu gestalten. Dazu haben die Beteiligten zunächst (Ziffern 1 und 2 der genannten Urkunde) die Miteigentumsanteile neu festgelegt und die Eintragung der geänderten Anteile bewilligt und beantragt.
Sie haben sodann (ebenfalls Ziffern 1 und 2 der Urkunde) erklärt, daß drei weitere Eigentumsrechte begründet werden sollten, bestehend aus jeweils 1/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an einem von drei sogenannten „Vorfluren”. Dabei handelt es sich um die Flächen, die in dem nunmehr beigefügten und den baulichen Verhältnissen entsprechenden Aufteilungsplan mit den Nr. 24, 26 und 27 bezeichnet sind. Jeder dieser Vorflure dient als Zugang zu zwei dahinterliegenden Wohnungen. Die entsprechenden Teileigentumsrechte sollten den Eigentümern der Wohnungen, zu denen der Vorflur den Zugang vermittelt, gemeinschaftlich zu ideellen Anteilen gehören.
Darüber hinaus haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, das Grundbuch zu berichtigen:
- soweit im 3. Obergeschoß ein im ursprünglichen Aufteilungsplan als Gemeinschaftseigentum ausgewiesener „Vorflur” baulich in die Wohnung mit der Nr. 16 einbezogen ist (Ziffer 4 der Urkunde),
- soweit eine als Teileigentum (Schwimmbadnebenraum) ausgewiesene Fläche baulich als Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ausgestaltet ist (Ziffer 5 der Urkunde),
- soweit die Wohnung Nr. 23 abweichend vom ursprünglichen Aufteilungsplan mit einem Raum im Dachgeschoß baulich verbunden ist (Ziffer 6 der Urkunde) und
- soweit die Räume im Keller und Spitzboden tatsächlich anders aufgeteilt und zugewiesen sind, als der ursprüngliche Aufteilungsplan dies vorsah (Ziffer 7 der Urkunde).
Schließlich ist die Eintragung von Sondernutzungsrechten an Kraftfahrzeug-Einstellplätzen in der Tiefgarage bewilligt und beantragt worden (Ziffer ß der Urkunde).
Die notarielle Urkunde nebst dazugehörigem Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung des … der …, die sich auch auf die sogenannten „Vorflure” erstreckt, sowie verschiedene Genehmigungserklärungen haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Notars vom 26. April 1985 beim Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluß des Rechtspflegers vom 17. Mai 1985 zurückgewiesen. Der Erinnerung, die der Notar für die Beteiligten dagegen eingelegt hat, haben Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz des Notars vom 6. Dezember 1985 beim Grundbuchamt eingelegt haben, verfolgen die Beteiligten weiterhin ihre ursprünglichen Eintragungsanträge.
Entscheidungsgründe
II.
Die formgerechte weitere Beschwerde ist zulässig; das Beschwerderecht der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer ersten Beschwerde durch das Landgericht (Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Aufl., künftig: KEHE, Rn. 27 zu § 78). Dabei ist es verfahrensrechtlich unbedenklich, daß die Beteiligten mit ihrer weiteren wie mit ihrer ersten Beschwerde ...