Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltspflichtigen Erfolgsaussicht haben kann, wenn der Kindesunterhalt durch einen Vergleich im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt worden ist.
Normenkette
FamFG §§ 54, 239; ZPO §§ 114, 256
Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 303/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache (vorläufig) begründet. Denn hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtige Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) können nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass im Hinblick auf den Vergleich vom 10.8.2010 (9 F 528/10 AG Warendorf) nur ein Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG und nicht etwa ein Feststellungsantrag (in der Hauptsache) zulässig sei. Für die Abgrenzung kommt es - wovon im Grundsatz sowohl der Antragsteller als auch das AG ausgehen - auf die Frage an, ob durch den Vergleich der Kindesunterhalt endgültig oder nur im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt werden sollte. Handelte es sich nur um eine Regelung im letztgenannten Sinne, stände es den Beteiligten offen, ungeachtet des geschlossenen Vergleichs das Hauptsacheverfahren zu betreiben, und zwar die Unterhaltsberechtigten im Wege des Zahlungsantrages und der Unterhaltspflichtige im Wege des negativen Feststellungsantrages. Die parallel dazu bestehende Regelung des § 54 FamFG ist insoweit ohne Bedeutung. Da der Vergleich vom 10.8.2010 im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geschlossen worden ist, ist grundsätzlich anzunehmen, dass dadurch lediglich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt werden sollte. Sollte dem Vergleich darüber hinaus etwa auch die Wirkung zukommen, dass die Hauptsache miterledigt werden sollte, müssten hierfür deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche dürften sich aber lediglich im Hinblick auf die Regelung zu Ziff. 5 (betreffend die Monate August bis Oktober 2010) ergeben, worin es heißt, dass "diese Unterhaltsregelung für die Monate August bis Oktober 2010 einschließlich endgültig und unabänderlich ist". Im Übrigen wird zu Ziff. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass die Vergleichsgrundlagen "im einstweiligen Anordnungsverfahren" gelten; auch in Ziff. 6 heißt es, dass damit alle im vorläufigen Anordnungsverfahren notwendigen Unterhaltsregelungen getroffen worden seien. Vor diesem Hintergrund spricht der Wortlaut des Vergleichs dafür, dass es sich lediglich um einen Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung handelte.
In Anbetracht dessen wird das AG den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe, soweit ihm bisher noch nicht stattgegeben worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden haben (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2808993 |
FuR 2013, 52 |