Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 21 StVK 222/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Rentner und verbüßte Strafhaft in der JVA E, wo ihm monatlich ein Einkauf i.H.v. 150,00 € aus seinem Eigengeld genehmigt wurde. Am 00.04.2018 wurde er sodann in die JVA X verlegt. Im April 2018 beantragte er, ihm für diesen Monat und auch zukünftig in der JVA X einen monatlichen Einkauf i.H.v. 150,00 € zu gestatten. Dies lehnte die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die Möglichkeit, aus einem monatlichen Taschengeld i.H.v. 78,90 € Einkäufe zu tätigen, ab, wobei sie dem Betroffenen tatsächlich kein Taschengeld gewährt, da er Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihr unbekannter Höhe erhalte und deswegen nicht bedürftig sei. Der Einsatz seines Eigengeldes für den Einkauf wurde dem Betroffenen verwehrt, da er sein Überbrückungsgeld i.H.v. 2.412,00 € bislang lediglich i.H.v. 1.364,26 € angespart habe. Ferner teilte die Vollzugsbehörde mit, dass der Betroffene über 124,74 € Eigengeld und 0,61 € Hausgeld verfüge.
Den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 07.05.2018, eingegangen beim Landgericht Krefeld am 11.05.2018, mit dem Ziel, die Vollzugsbehörde zur Genehmigung seines monatlichen Einkaufs i.H.v. 150,00 € aus dem Eigengeld zu verpflichten, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene habe über sein Eigengeld nicht für einen Einkauf im Sinne von § 17 Abs. 2 StvollzG NRW verfügen dürfen, da das festgelegte Überbrückungsgeld nicht vollständig angespart gewesen sei.
Mit per Telefax übermittelten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vom 19.12.2018 unter näherer Darlegung beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, sowie die JVA X zu verpflichten, ein Betrag i.H.v. 130,00 € oder in einer angemessenen Höhe abzüglich eines Überbrückungsgeldbetrages in Höhe von monatlich 20 € nach Eingang bei der Zahlstelle auf das Hausgeldkonto des Betroffenen umzubuchen, hilfsweise die JVA X zu verpflichten, dem Betroffenen ein angemessenes Taschengeld auszuzahlen.
Das Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die von Amts wegen zu ermittelnden (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m § 244 Abs. 2 StPO) entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht hinreichend. Der Senat sieht sich anhand der getroffenen Feststellungen zu der Prüfung, ob es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nicht in der Lage. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ihren Erwägungen § 17 Abs. 2 und § 38 StVollzG NRW zugrundegelegt. Mit Recht hat sie insoweit angenommen, dass einem Gefangenen, der ohne eigenes Verschulden nicht über Hausgeld oder Taschengeld verfügt, zu gestatten ist, in angemessenem Umfang von seinem Eigengeld Einkäufe zu tätigen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Da der Betroffene jedoch nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer Rentner und als solcher nicht arbeitspflichtig ist, hätte es der Feststellung der Höhe der tatsächlich von ihm bezogenen Rente bedurft, um bestimmen zu können, inwieweit für ihn überhaupt Überbrückungsgeld im Sinne von § 37 StVollzG NRW anzusparen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2011 - 1 Ws 179/11, Rpfleger 2011, 565-566). Dies wäre dann der Fall, wenn der Gefangene nur eine Kleinstrente bzw. geringfü...