Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 395/14)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.07.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgerin Minderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum.

Die Beklagte übernahm die Bauplanung und schlüsselfertige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage E-Straße 1 in C. Diese besteht aus fünf Wohnungen, welche Ende 2009 an fünf verschiedene Erwerber in nahezu gleichlautenden Bauträgerverträgen veräußert wurden. Einer der Käufer entrichtete bereits den gesamten Kaufpreis. Die Wohnungsgrundbücher wurden angelegt und zu Gunsten der jeweiligen Erwerber Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen. Bei allen Erwerbern sind Besitz, Nutzen, Lasten und Kosten auf diese übergegangen. Seit dem vierten Quartal 2010 wohnen sämtliche Erwerber in den Wohnungen. Vier Erwerber halten Restkaufpreisansprüche gegenüber der Beklagten wegen nach ihrer Auffassung vorliegenden Mängeln am Sondereigentum sowie am Gemeinschaftseigentum zurück. Mit Beschlüssen vom 14.04.2011 und 27.10.2014 (Anlagen K15 und 16) zog die Klägerin die Verfolgung von Gewährleistungsrechten betreffend das Gemeinschaftseigentum an sich.

Die Klägerin hat Mängel bezüglich der Tiefgarage, der Bodenfliesen im Eingangsbereich, der Dachdeckerarbeiten und des Bikeports gerügt und insoweit einen Minderungsbetrag von insgesamt 122.243,92 EUR geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die tatbestandlichen Darlegungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (Mängel Nr. 1 -7; S. 2 ff. d. Urteils; Bl. 332 ff. d.A.). Die Klägerin lässt sich hierbei die aufgrund der vorstehenden Mängel von den Erwerbern einbehaltenen Restkaufpreisansprüche iHv. 37.911,79 EUR anrechnen, wodurch sie die Klageforderung iHv. zuletzt 84.332,13 EUR errechnet.

Mit Schreiben der Klägerin vom 19.04.2011 (Anlage K2) und 17.03.2014 (Anlage K3) wurde die Beklagte - mit Ausnahme der Dachdeckerarbeiten - unter Fristsetzung erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M vom 20.09.2016, das dieser im Termin vom 23.05.2017 (Bl. 316 ff. d.A.) erläutert hat. Mit Urteil vom 21.07.2017 (Bl. 331 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 57.025,23 EUR teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Zudem stünden die klägerischen Ansprüche wegen der fehlenden Stellplätze in der Tiefgarage iHv. 20.000,00 EUR (Mangel Nr. 3), der Schäden am Boden der Tiefgarage iHv. 9.400,00 EUR (Mangel Nr. 4), des fehlenden Bikeports iHv. 4.000,00 EUR (Mangel Nr. 7) und der Bodenfliesen (Mangel Nr. 5) in Höhe eines Teilbetrages von 660,00 EUR zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit. Der darüber hinaus von der Klägerin für den Mangel Nr. 5 begehrte Betrag - die Klägerin macht insoweit insgesamt einen Betrag von 1.037,68 EUR geltend - sei aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen M gerechtfertigt. Die errichtete Tiefgarageneinfahrt (Mangel Nr. 1) sei gemäß den Ausführungen des Sachverständigen mangelhaft, wogegen sich die Beklagte auch nicht weiter gewandt habe. Bei einem Teilkaufpreis von 10.000,00 EUR pro Stellplatz sei der Minderwert orientiert an den Ausführungen des Sachverständigen auf 6.000,00 EUR pro anrechenbaren Stellplatz zu schätzen. Bei insgesamt sechs anrechenbaren Stellplätzen ergebe sich damit ein Betrag von 36.000,00 EUR. Grund und Höhe des Minderungsanspruchs für die von der Beklagten neben der Tiefgarageneinfahrt abgebrochene Wand iHv. 24.493,34 EUR sei ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte habe sich insoweit lediglich darauf berufen, dass ihr von der Klägerin keine ausreichende Nachfrist gesetzt worden sei. Sofern die Frist aus dem Schreiben vom 19.04.2011 (Anlage K2) zu kurz bemessen gewesen sein sollte, führe das nicht zu deren Unwirksamkeit; vielmehr werde eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Im Übrigen sei es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, dass die Beklagte mit der Mängelbeseitigung fortfahre. Ein Anspruch wegen der Schieferplatten am Dach (Mangel Nr. 6) sei schließlich nicht begründet. Den danach begründeten Mängelansprüchen der Klägerin iHv. insgesamt 94.937,02 EUR könne die Beklagte nicht noch offene Restkaufpreisansprüche gegenüber den einzelnen Sondereigentümern im Wege der Aufrechnung entgege...

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