Verfahrensgang

AG Lübbecke (Aktenzeichen 11 F 21/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübbecke vom 19.06.2019 (Az. 11 F 21/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern der 15-jährigen B und der zehnjährigen M. Nach der Trennung im Jahr 2011 blieben die Mädchen zunächst bei der Mutter. 2014 wechselten sie nach einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke in den Haushalt des Vaters, wo sie noch heute leben.

Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in zahlreichen Verfahren um die elterliche Sorge und den Umgang. Die Kinder wurden mehrfach angehört; mehrere Sachverständigengutachen wurden eingeholt. Bezüglich des Verlaufs der einzelnen Verfahren wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 19.06.2019, hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Vorwürfe auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

B lehnte schon kurz nach dem Wechsel Umgangskontakte mit ihrer Mutter ab. Sie zeigte sich von der Situation sehr belastet und ist seit Jahren psychotherapeutisch angebunden. Im Februar 2018 teilte die damalige Rechtsanwältin des Vaters mit, dass auch M stark belastet sei und ebenfalls psychologischer Hilfe bedürfe. Inzwischen will auch M ihre Mutter nicht mehr besuchen.

In diesem Verfahren hat zunächst der Vater mit Schriftsatz vom 09.03.2016 die Übertragung der vollständigen Sorge auf sich begehrt. Eine Kooperation mit der Mutter sei nicht mehr möglich. Die Mutter verweigere jede direkte Kommunikation und schalte immer wieder neue dubiose Dritte als außergerichtliche Beistände ein. Sie misstraue ihm seit Jahren und sei nicht mehr in der Lage unter vier Augen mit ihm zu sprechen. Diese Situation beeinträchtige in hohem Maße die Eltern-Kind-Beziehung und zwischenzeitlich auch konkret das gesundheitliche Wohl der beiden Mädchen. Die Tochter B sei über das Verhalten der Mutter mental erkrankt.

Die Kindesmutter hat im Termin vom 16.05.2019 beantragt, insgesamt die gemeinsame Sorge beizubehalten bzw. das Sorgerecht insgesamt auf sie zu übertragen. Sie hat zur Begründung dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich frage, warum M bei ihrem Vater bleiben solle, der sie nicht liebe, der keine Zeit für sie habe und der sie gesundheitlich verwahrlosen lasse, während andererseits sie als liebende Mutter bereitstehe, sich in bestem Sinne um M zu kümmern. Die Erziehungsunfähigkeit des Vaters liege auf der Hand. Jedenfalls deute der Umstand, dass inzwischen beide Mädchen psychologischer Hilfe bedürften, während sie in der Zeit, in der sie in ihrem Haushalt lebten noch gesund waren, darauf hin, dass bei dem Vater erhebliche Erziehungsdefizite vorlägen.

Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten angehört. Außerdem hat es ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, gegen dessen Verwertung die Mutter Einwände erhoben hat. Die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamts haben sich für eine Alleinsorge des Kindesvaters ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 19.06.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen und die elterliche Sorge für die Kinder insgesamt auf den Vater übertragen. Für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge fehle es an dem nötigen Mindestmaß einer gemeinsamen Kommunikationsbasis. Die Übertragung auf den Kindesvater sei insbesondere in Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz erfolgt, nachdem beide Kinder inzwischen über fünf Jahre im väterlichen Haushalt lebten. Die allgemeine Erziehungsfähigkeit des Vaters stehe nicht in Frage. Die von der Kindesmutter vorgetragenen Gesichtspunkte, unterstellt sie hätten sich so zugetragen, würden keine Erziehungsungeeignetheit begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Einzelfälle gehandelt habe. Die Bindungstoleranz des Kindesvaters sei zwar möglicherweise eingeschränkt, die der Kindesmutter, die eine hasserfüllte Einstellung gegenüber dem Vater zeige, sei aber in jedem Fall deutlich geringer, wenn nicht gegen Null tendierend, einzuschätzen.

Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die alleinige Sorge für B und M zu erhalten.

Die Kindesmutter beanstandet, dass das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der Kinder getroffen habe, obwohl es Belege für eine Kindeswohlgefährdung und -beschädigung gebe. Unstreitig benötigten beide Töchter therapeutische Hilfe. Die Ursachen hierfür seien vom Gericht jedoch nicht eruiert worden und dies, obwohl es deutliche Anhaltspunkte für eine psychische Kindesmisshandlung durch den Vater gebe. Dieser betreibe eine skrupellose Hirnwäsche an seinen Kindern und versuche sie der Mutter, zu der sie eine tiefe emotionale Bindung hätten, ...

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