Verfahrensgang
Tenor
Der Vermieter von preisfreiem Wohnraum kann ein Mieterhöhungsbegehren nach § 2 MHG wirksam durch die Bezugnahme auf einen von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellten Mietspiegel begründen, selbst wenn der mitgliederstärkste Interessenvertreter der Mieter diesem Mietspiegel nicht zugestimmt hat.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in … in welchem die Beklagten aufgrund eines seit dem 01.08.1979 bestehenden Mietverhältnisses eine Wohnung innehaben.
Mit Schreiben vom 25.04.1988 bat der Kläger die Beklagten um Zustimmung bis zum 01.07.1988 zur Anhebung des Grundmietzinses für ihre Wohnung auf 567,– DM monatlich, entsprechend 6,30 DM je qm Wohnfläche. Dieses Mieterhöhungsverlangen stützte er auf den „Mietwertspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in…” nach dem Stand vom 01.01.1988, welcher auf einer nach empirisch-statistischen Methoden durchgeführten Repräsentativbefragung des FORSA-Institutes aufgrund von Angaben der Vermieter beruht. Miterstellt wurde der Mietwertspiegel auf Seiten der Interessenvertreter der Mieter von dem Verein Deutscher Mieter und Pächter e.V. (ca. 6.500 Mitglieder), während der Mieterverein … und Umgebung e.V. (ca. 11.000 Mitglieder), in dessen Einvernehmen die Auftragsvergabe an das FORSA-Institut erfolgt war, im Erstellungsverfahren ausdrücklich seine Zustimmung zum Mietwertspiegel verweigerte. Grund für die Zustimmungsverweigerung war im wesentlichen, daß keine Einigung darüber erzielt werden konnte, ob und in welchem Umfang die Mietwerte für Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen in die Mietwerttabelle einfließen sollten. Der Mietwertspiegel ist in den amtlichen Bekanntmachungen der Stadt … veröffentlicht worden.
Der Kläger hat sein Mieterhöhungsverlangen klageweise geltend gemacht, nachdem die Beklagten die erbetene Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erteilt hatten.
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 02.11.1988 (veröffentlicht in WuM 1989, 26) einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit der Begründung verneint, es fehle an den Inhaltserfordernissen für ein wirksames Erhöhungsverlangen, da der Kläger sich zu dessen Begründung nicht auf einen Mietspiegel gemäß § 2 II Satz 2 MHG berufen habe, der von den Gemeinden oder den Interessenverbänden der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden sei. Die Zustimmung des kleineren Vereins Deutscher Mieter und Pächter e.V. falle gegenüber der fehlenden Zustimmung des mitgliederstärkeren und bedeuteren Mietervereins … und Umgebung e.V. nicht ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, zur Wirksamkeit des Mietpreisspiegels reiche die Erstellung unter Mitwirkung des Vereins Deutscher Mieter und Verpächter e.V. aus, da dieser trotz der geringeren Mitgliederzahl ebenso über ausreichende Sachkunde verfüge wie der Mieterverein … und Umgebung e.V..
Demgegenüber meinen die Beklagten, zur Wirksamkeit des Mietpreisspiegels sei auch die Zustimmung des mitgliederstärkeren Mietervereins erforderlich, der aber zu recht die Zustimmung wegen der dem Umfang nach nicht ausreichenden Einbeziehung von Mietpreisen für frei finanzierte Wohnungen der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften verweigert habe.
Das Berufungsgericht, das im Ausgangsfall einen wirksam erstellten Mietpreisspiegel annehmen und damit die Voraussetzungen eines wirksamen Erhöhungsverlangen bejahen möchte, hat dem Senat gemäß Artikel III des 3. MÄG folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 2 MHG, das sich zur Begründung auf einen Mietwertspiegel bezieht, wirksam, wenn diesem Mietwertspiegel nicht alle oder nicht der mitgliederstärkste Interessenvertreter der Mieter zugestimmt haben?
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist zulässig gemäß Artikel III Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des 3. MÄG. Sie bezieht sich auf eine Rechtsfrage aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Die Vorlagefrage ist, soweit ersichtlich, bisher durch Rechtsentscheid nicht entschieden worden. Sie ist auch von grundsätzlicher Bedeutung. Das ergibt sich zwar nicht allein daraus, daß in den verschiedenen Abteilungen für Mietsachen des Amtsgerichts Dortmund die Anwendbarkeit des fraglichen Mietpreisspiegels in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet worden ist. Jedoch ist zu erwarten, daß die Vorlagefrage auch in zukünftigen Fällen – auch über den Bereich von … hinaus – erneut auftreten und unterschiedlich beurteilt werden kann.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens und damit die Zulässigkeit der Zustimmungsklage hängen nämlich davon ab, ob zur Begründung des Erhöhungsverlangens auf einen wirksam zustande gekommenen Mietspiegel Bezug genommen worden ist.
III.
In der Sache ist die Frage zu beantworten, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich.
1.
Nach § 2 II MHG kann sich ...