Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsverteilungsplan, der sämtliche vom Revisionsgericht aufgehobenen Sachen eines Richters demselben Richter zur erneuten Entscheidung zuweist, umgeht § 354 Abs. 2 StPO und ist unwirksam.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 17.08.2004) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Soest hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Arnsberg verworfen. Die Kammer hat zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
"Zur Person des Angeklagten hat die Berufungskammer festgestellt, dass der Angeklagte am 04.05.1974 in Aserbaidschan geboren worden ist. Dort hat er die Schule für 8 Jahre besucht. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Er ist Asylbewerber. Aktuell ist er in einem Asylbewerberheim in Dorsten untergebracht.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat ein nunmehr 2 Monate altes Kind. Der Angeklagte erhält für sich und seine Familie Sozialhilfe in Form von Gutscheinen und nur ein sehr geringes Taschengeld.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Soest vom 18.02.2004 seit diesem Tage bis zum 29.04.2004 in Untersuchungshaft."
Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat die Kammer Folgendes ausgeführt:
"Bei der Strafzumessung waren folgende Umstände maßgeblich:
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich bereits in erster Instanz umfassend geständig eingelassen hat. Des weiteren hat er Einsicht in sein Fehlverhalten dadurch bewiesen, dass er seine Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt hat. Die Beute ist an die geschädigte Firma zurückgelangt. Er ist nicht vorbestraft und hat eine junge Familie.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Objekte bezog, die im Ostteil des russischen Staatsgebildes und in den angrenzenden Ländern als wertvolles Handelsobjekt gelten, wie die Kammer aus etlichen ähnlich gelagerten Diebstahlsfällen weiß. Der Angeklagte hat nicht gehandelt, weil er Hunger hatte und etwas zu Essen brauchte, vielmehr hat er gehandelt, um sein Taschengeld aufzubessern, denn die entwendete Menge an Rasierklingen mit einem Gesamtwert von 710,48 EUR belegt, dass die Klingen nicht zur Eigenrasur dienen sollten. Zu Lasten des Angeklagten sprach weiter der Umstand, dass die beiden Mittäter professionell vorgegangen sind. Sie haben die Tat vorbereitet, denn eine Woche vor der Tat haben sie den zukünftigen Tatort ausgekundschaftet. Des weiteren sind sie professionell vorgegangen, in dem sie die Unterhose so manipuliert hatten, dass der Abtransport der Beute völlig unauffällig und gefahrlos erfolgen konnte. Der Umfang der Beute war zudem erheblich mit dem Wert von über 700,- Euro.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren eine kurze Freiheitsstrafe von 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gem. § 47 StGB spielte eine entscheidende Rolle, dass Ausländer, die das Gastrecht Deutschlands verletzen, deutlich vor Augen geführt bekommen müssen, dass dies seitens der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Anders sind sie zu dem nach der Erfahrung der Kammer, die jede Woche 2-3 Sitzungstage hat und überwiegend mit ausländischen Angeklagten zu tun hat, nicht zu beeindrucken, denn die Verurteilung zu einer Geldstrafe, die im Hinblick auf die finanziellen Möglichkeiten des ausländischen Angeklagten ohnehin nur gering ist, wird meist nicht ernstgenommen, wie die neuerlichen Straftaten von ausländischen Asylbewerbem beweisen. Gerade im Bereich der Eigentumsdelikte sind ständige Wiederholungen von der Kammer feststellbar. Einzig nachhaltig auf einen ausländischen Straftäter wirkt die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe.
Diese war gem. § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, denn im Hinblick auf die geordneten familiären Verhältnisse des Angeklagten und die Tatsache, dass er bereits Untersuchungshaft erlitten hat, ist davon auszugehen, dass er alleine die Verurteilung sich zur Warnung dienen lassen wird und dass er auch ohne die Verbüßung von Strafhaft zukünftig straffrei durch das Leben gehen wird."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
gemäß §§ 349...