Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 69 F 31/21) |
Tenor
1. Der Antrag der Kindesmutter vom 9. November 2021 auf Entpflichtung des Verfahrensbeistandes wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 2021 (Aktenzeichen 69 F 31/21) wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
I. Die Kindesmutter begehrt die Abänderung einer vom Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 17.02.2020 getroffenen Sorgerechtsentscheidung (AG Dortmund, 118 F 4933/18), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 18.06.2020 (OLG Hamm, II-4 UF 39/20).
Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene Kind K. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater ist inzwischen neu verheiratet. Aus dieser Verbindung ist die am 00.00.2019 geborene Tochter D. hervorgegangen.
Das Verhältnis der Kindeseltern ist hochkonfliktbehaftet. In der Vergangenheit kam es ab Dezember 2015 zu zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren, die sowohl das Umgangsrecht als auch die elterliche Sorge betrafen.
So beantragte der Kindesvater bereits am 14.12.2015 im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15). In diesem Verfahren schlossen die Kindeseltern eine Umgangsvereinbarung, wonach dem Kindesvater ab dem 10.01.2016 wöchentliche Umgangskontakte in der Wohnung der Kindesmutter eingeräumt wurden. Mit am 31.05.2016 eingegangenem Antrag (Amtsgericht Dortmund, 118 F 2945/16) begehrte der Kindesvater neben der zeitlichen Ausweitung der Umgangskontakte, dass diese auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Am 10.06.2016 kam es während eines Umgangskontaktes im Beisein des Kindes zwischen den Eltern zu einem im Einzelnen streitig gebliebenen Zwischenfall. Die Kindesmutter beantragte daraufhin am 16.06.2016, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ordnete Umgangspflegschaft an und räumte dem Kindesvater wöchentliche Umgangskontakte für die Dauer von einer Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes ein. Im Hauptsacheverfahren Amtsgericht Dortmund, 118 F 2945/16, wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters mit Beschluss vom 20.04.2017 auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers erweitert. Mit Schreiben vom 21.11.2017 leitete der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4674/17) unter Verweis darauf ein, dass sich die Kindesmutter nicht an die Regelungen des Beschlusses vom 20.04.2017 halte. Das Vermittlungsverfahren wurde im Termin vom 12.01.2018 für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter zugesagt hatte, die Übergabesituationen anders zu gestalten und sich während der Umgangskontakte aus dem Raum zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragte die Kindesmutter im Verfahren AG Dortmund, 118 F 2945/16, die Umgangspflegerin von ihrem Amt zu entbinden, da sie nicht sachgerecht auf die Belange des Kindes eingehe und sich auch einseitig auf die Seite des Kindesvaters stelle. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2018 zurück.
In der Folge beantragte der Kindesvater im Hinblick auf die gewachsene Bindung des Kindes an ihn eine Ausweitung der Umgangskontakte sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht (AG Dortmund, 118 F 2644/18). Die Kindesmutter trat dem Antrag insbesondere mit der Behauptung entgegengetreten, K. habe im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor dem Kindesvater. Eine gewachsen Bindung zu diesem liege nicht vor. Mit am 25.09.2018 erlassenem Beschluss regelte das Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund das Umgangsrecht des Kindesvaters. Dieses wurde sukzessive sowohl hinsichtlich der Frequenz als auch des jeweiligen zeitlichen Umfangs und des Ortes der Umgangskontakte erweitert. Nach dem Kern der Regelung sollte der Kindesvater berechtigt sein, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung und ohne Begleitung einer Umgangspflegerin in seiner Wohnung zu haben. Die Abholsituation sollte am Kindergarten "R." erfolgen, um die Anwesenheit der Kindesmutter bei den Übergaben zu vermeiden. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Mit am 07.02.2019 erlassenem Beschluss (Az.: II-4 UF 161/18) änderte der Senat den angefochtenen Beschluss ab und fasste ihn dahingehend neu, dass Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr - nach einer Anlaufphas...