Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 15/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17.12.2021 (4 O 15/19) wird der Streitwert abgeändert und auf bis zu 650.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes.
Im Urteil vom 26.11.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf 580.668 EUR festgesetzt, bestehend aus einem Streitwert i.H.v. 392.088 EUR für den Antrag zu 1) und einem Streitwert i.H.v. 188.580 EUR für den Antrag zu 2).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er bringt vor, das Landgericht habe den Streitwert auf 599.684 EUR festgesetzt, was nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten 2,5 Rechtsanwaltsgebühr sei zusätzlich die Differenz i.H.v. 1.785,36 EUR aus dem vorgerichtlichen Geschäftswert von 773.160,10 EUR und den anhängigen 599.684 EUR zu berücksichtigen, da diese als Hauptforderung anzusehen seien. Er beantragt daher, den Streitwert auf bis zu 650.000 EUR festzusetzten.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Streitwert sei zutreffend festgesetzt. Bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handele es sich lediglich um eine Nebenforderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streitwert für die erste Instanz war auf bis zu 650.000 EUR festzusetzten.
Zwar hat das Landgericht - entgegen der Ausführungen des Klägers - den Streitwert für die Anträge zu 1) und 2) tatsächlich nicht auf einen Betrag i.H.v. insgesamt 599.684 EUR festgesetzt, sondern nur auf 580.668 EUR. Der Streitwert für diese beiden Anträge zusammen beträgt aber - wie auch vom Kläger angenommen - in der Sache durchaus 599.684 EUR. Bereits der Streitwert für den Antrag zu 1) war - in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts - auf 411.104 EUR heraufzusetzen (561.104 EUR abzüglich 150.000 EUR) und für den Antrag zu 2) auf - wie bisher - 188.580 EUR (42 Monate × 4.490 EUR).
Zu Recht führt der Kläger aus, dass hinsichtlich der geltend gemachten 2,5 Rechtsanwaltsgebühr (Antrag zu 3)) zusätzlich noch die Differenz i.H.v. 1.785,36 EUR aus dem vorgerichtlichen Geschäftswert von 773.160,10 EUR und den anhängigen 599.684 EUR zu berücksichtigen ist, da es sich hierbei um eine Hauptforderung handelt.
Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschl. v. 13.2.2019 - IV ZB 8/18, BeckRS 2019, 2408 Rn. 6, m.w.N.). Dies ist hier hinsichtlich der anteiligen Rechtsanwaltskosten, die sich auf den nicht mehr geltend gemachten Teil der Hauptforderung beziehen, der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 15668470 |
NJW-Spezial 2022, 764 |