Entscheidungsstichwort (Thema)

Registergerichtliche Überprüfung des vereidigten Dolmetschers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anforderungen des § 13g Abs. Satz 1 HGB sind erfüllt, wenn die vorgelegte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer vorgenommen worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Ermächtigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Bundeslandes erfolgt ist.

2. Ungenauigkeiten der Übersetzung können im Einzelfall die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Bedeutung des fremdsprachigen Originaltextes nach sich ziehen.

 

Normenkette

HGB § 13g Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 7 T 10/06)

AG Paderborn (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 17 AR 321/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 5.7.2006 werden aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft in das Handelsregister B beim AG Paderborn wie folgt einzutragen:

Spalte 2

Unterspalte a) (Firma): D

Unterspalte b) (Sitz): T Zweigniederlassung der D mit Sitz in C D2 Nr. ...

Unterspalte c) (Gegenstand des Unternehmens):

Vertrieb von Dampfmaschinen (Modelle) im Internet (C)

Spalte 3 (Grund- oder Stammkapital): 100 GBP

Spalte 4:

Unterspalte a) (allgemeine Vertretungsregelung):

Ist nur ein Director bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Directors bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam.

Unterspalte b) (Vorstand u.a.):

Director: I, T*. Er ist zugleich ständiger Vertreter der Zweigniederlassung und als solcher einzelvertretungsbefugt.

Spalte 6

Unterspalte a) (Rechtsform): private limited company by shares Gründungsurkunde vom 2.5.2006

Der Geschäftswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Privat Limited Company (Kapitalgesellschaft) nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 in England am 2.5.2006 gegründet und dort in das "Registrar of companies for England and Wales" unter der Company No. ... eingetragen. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist laut Ziff. 3 (A) und (B) des "memorandum of association" die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen. Zudem kann die Gesellschaft alle Geschäfte aller möglichen Geschäftsbereiche tätigen, die nach dem Gutdünken der Geschäftsführung für die Gesellschaft von Vorteil sein könnten. Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister.

Der notariell beglaubigten (Notar T in T/UR-Nr. .../...) Anmeldung des Herrn I vom 15.5.2006 sind abschriftlich beigefügt ein "Certificate of incorporation of a private limited company" und ein "Accepted" des D2, ein "Memorandum of association" und die "Articles of Association" sowie die Beglaubigung einer englischen Notarin der Gründungsurkunde, des vorliegenden Gesellschaftsvertrages und der Übereinstimmung der Gründung mit den Voraussetzungen des englischen Rechts sowie eine Bestätigung der Notarin der Eintragung der Beteiligten in das D2. Diesen in englischer Sprache abgefassten Dokumenten schließt sich eine Übersetzung in die deutsche Sprache der Dolmetscherin X an. Diese ist ermächtigt zur Übersetzung von Schriftstücken am LG Frankfurt und seit Oktober 2003 zur Beglaubigung von Schriftstücken am LG Wiesbaden.

Zur Vertretungsberechtigung hat die Beteiligte Folgendes angemeldet:

"Vertritt die Gesellschaft nur ein alleiniger Geschäftsführer, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Die Gesellschafter oder die Geschäftsführerversammlung können einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Bereichs mit der alleinigen Vertretungsbefugnis ausstatten. Sofern nichts anderes per Gesellschafterbeschluss bestimmt ist, vertreten mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam.

Die Geschäftsführer sind berechtigt, für die Gesellschaft Verträge abzuschließen und können dabei auch für sich selbst im eigenen Namen handeln oder als Vertreter Dritter auftreten."

Des Weiteren fügte die Beteiligte der Anmeldung einen in deutscher Sprache gefassten Gesellschafterbeschluss zur Gründung einer Zweigniederlassung in T und der Bestellung des I als Director bei.

In den "Articles of Association" ist unter dem Kapitel Vollmacht, Pflichten und Abläufe bzgl. der Geschäftsführer nach der eingereichten Übersetzung in Ziff. 25 folgendes geregelt:

"Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften können die Gesellschafter oder die Geschäftsführerversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, und insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Bereichs oder insgesamt mit der alleinigen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft ausstatten. Sofern nichts anderes per Gesellschafterbeschluss bestimmt ist, vertreten mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam."

Im englischen Original lautet der letzte Satz wörtlich:

"Unless so authorised by resolution, the Company shall be managed and represented jointly by all D...

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