Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Absoluter Beschwerdegrund durch Eigentümerbeteiligung im Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchsverfahren eines Eigentümers gegen einen Verwalter
Leitsatz (amtlich)
1. An einem Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums (hier: Abstellen der Mülltonnen der Miteigentümer in einer Garage) gegen den Verwalter geltend macht, sind zwingend sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen (absoluter Beschwerdegrund).
2. Die Passivlegitimation des Verwalters für den gegen ihn gerichteten Anspruch ergibt sich allein daraus, daß er nach materiellem Recht (§ 1004 Abs. 1 BGB) Störer ist. Gegen ihn kann der Anspruch allein auch dann geltend gemacht werden, wenn auch die Wohnungseigentümer als weitere Störer in Betracht kommen, ohne daß dem Antragsteller der Einwand rechtsmißbräuchlicher Verfahrensführung entgegengehalten werden kann.
Normenkette
BGB § 1004; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 2 T 83/98) |
AG Essen (Aktenzeichen 95 II 57/98 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die vorbezeichnete Anlage besteht aus 13 Wohnungseigentumseinheiten und einer Teileigentumseinheit. Bei letzterer handelts es sich um einen Miteigentumsanteil von 65/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Erdgeschoß des Gebäudes gelegenen Sammelgarage, in der 4 Pkw-Einstellplätze markiert sind. Die Beteiligte zu 2) ist im Grundbuch von Rüttenscheid Blatt … als Miteigentümerin zu 1/2 dieses Teileigentums eingetragen.
Die zum Sondereigentum dieses Teileigentums gehörende Sammelgarage erstreckt sich im Erdgeschoß über die gesamte Breite des Gebäudes mit Ausnahme des von der Einfahrt aus gesehen links liegenden, die Tiefe des Gebäudes nur zum Teil in Anspruch nehmenden Treppenhauses. Die Eigentümergemeinschaft hat seit Jahren innerhalb der Sammelgarage in dem Bereich unmittelbar hinter der Abmauerung des Treppenhauses zwei große gelbe und zwei graue Mülltonnen aufgestellt, die von den Wohnungseigentümern zur Müllentsorgung genutzt werden. Der Beteiligte zu 1) ist einer der Wohnungseigentümer und zugleich Verwalter der Anlage.
In dem vorliegenden Verfahren hat zunächst der Beteiligte zu 1) in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer die Beteiligte zu 2) auf Zahlung von Wohngeld in Höhe von 664,33 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beteiligte zu 2) ist diesem Zahlungsbegehren entgegengetreten und hat ihrerseits den Gegenantrag gestellt,
dem Beteiligten zu 1) aufzugeben, die in der im Erdgeschoß befindlichen Sammelgarage abgestellten Mülltonnen zu entfernen und es künftig zu unterlassen, in der Sammelgarage Mülltonnen aufzustellen,
hilfsweise dem Beteiligten zu 1) aufzugeben es zu unterlassen, die im Erdgeschoß der Anlage befindliche Sammelgarage zu betreten und dort Müll zu deponieren.
Zur Begründung ihres Gegenantrages hat die Beteiligte zu 2) im wesentlichen geltend gemacht, der Beteiligte zu 1) sei nicht berechtigt, zur Aufstellung der Mülltonnen das Sondereigentum an der Sammelgarage in Anspruch zu nehmen. Die Benutzung der Pkw-Einstellplätze werde durch die aufgestellten Mülltonnen behindert.
Der Beteiligte zu 1) ist dem Gegenantrag mit der Begründung entgegengetreten, er sei als Verwalter insoweit nicht passivlegitimiert. Im übrigen bestehe auf dem Grundstück keine adäquate andere Möglichkeit zur Aufstellung der Mülltonnen. Der in dem Aufteilungsplan vorgesehene Stellplatz auf dem hinteren Grundstücksteil sei dafür im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingeführten größeren Mülltonnen sowie deshalb nicht geeignet, weil diese an den Tagen der Müllabfuhr von dem rückwärtigen Grundstücksteil durch die Sammelgarage hindurch zur Straße transportiert werden müßten. Die Benutzung der Pkw-Einstellplätze werde nach den tatsächlichen Gegebenheiten durch die Aufstellung der Mülltonnen an ihrem jetzigen Standort unmittelbar hinter der Abmauerung des Treppenhauses nicht beeinträchtigt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18.06.1998 sowohl dem Zahlungsantrag des Beteiligten zu 1) als auch dem Gegenantrag der Beteiligten zu 2) (Hauptantrag) stattgegeben.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.1998 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Abweisung des Gegenantrages der Beteiligten zu 2) angestrebt hat. Diese ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 10.09.1998 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom 11.11.1998 hat das Landgericht in Abänderung der Entschei...