Leitsatz (amtlich)
Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.
Normenkette
GvKostG Ziff. 205 Anlage zu § 9; GvKostG Ziff. 604 Anlage zu § 9
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 203/17) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I-25 W 370/17I-7 T 203/17Landgericht Bochum
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Oberlandesgericht HammBeschluss
In dem aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hervorgegangenen Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenansatz
hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hammam 12.03.2018
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 02.11.2017 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 05.12.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 2. ist der weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.01.2018 entgegengetreten.
II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum ist hier eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung (Pfändung) in Höhe von 15,- EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 3,- EUR von der Gläubigerin nicht geschuldet, da diese Amtshandlung von der Gläubigerin nicht beauftragt worden ist. Die Gläubigerin hat nämlich in zulässigerweise Weise die Durchführung der Pfändung unter eine Bedingung gestellt, indem sie in dem Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin vom 01.06.2016 ausdrücklich das Modul K 3 angekreuzt hat. Dort heißt es: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben." Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 20.06.2016 haben sich jedoch aus der von dem Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben. Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin und des Landgerichts ist damit die Bedingung für die Pfändung nicht eingetreten. Die Bedingung ist nicht allein durch die Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt, sondern zusätzlich müssen sich aus dieser Vermögensauskunft grundsätzlich pfändbare bewegliche Gegenstände ergeben. Soweit sich jedoch aus der Vermögensauskunft überhaupt keine pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben, ist eine weitere Prüfung, die nach der Auffassung des Landgerichts bereits zum Pfändungsverfahren zählen soll, nicht erforderlich. Es würde gekünstelt wirken, wenn man selbst in einem solchen Fall, in dem sich aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses bereits ergibt, dass überhaupt keine pfändbaren beweglichen Gegenstände vorhanden sind, eine weitere Prüfung, die ja keinen eigenständigen Inhalt mehr haben kann, annehmen und diese bereits dem Pfändungsverfahren zurechnen wollte. Insoweit trägt der Gerichtsvollzieher auch kein Kostenrisiko, da er ja keine weitere Prüfung mehr vorzunehmen braucht. Würde man selbst in einem solchen Fall keine wirksame Bedingung annehmen, sind praktisch keine Fälle bedingter Pfändungsaufträge mehr vorstellbar. Damit würde die gesetzlich vorgesehene Stellung bedingter Aufträge aber praktisch ausgehebelt.
Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 23.01.2018 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ergibt sich aus dem Wortlaut "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben" gerade nicht, dass hier ein unbedingter Antrag auf Pfändung gestellt worden ist, der nur zeitlich dem Antrag...