Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 3 T 12/24) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 23.02.2024 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Verfahrensgegenständlich sind die Kosten des Gerichtsvollziehers für eine Zustellung im elektronischen Weg.
Der Beteiligte zu 1. wurde mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO (Bl. 41 ff. der landgerichtlichen Akte, im Folgenden LG) beauftragt. Diese bewirkte er gegenüber der Drittschuldnerin, der G.bank F., im elektronischen Weg und gegenüber der Schuldnerin per Postzustellung. Im Rahmen des Kostenansatzes vom 14.11.2023 (Bl. 53 LG) rechnete er u.a. für die Zustellung im elektronischen Weg eine Gebühr für eine persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG (11,00 EUR) ab.
Gegen den Kostenansatz legte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 17.11.2023 (Bl. 2 f. der amtsgerichtlichen Akte, im Folgenden AG) Erinnerung ein mit dem Ziel einer Änderung dahingehend, dass für die Zustellung im elektronischen Weg eine Gebühr KV 101 GvKostG für eine sonstige Zustellung (3,30 EUR) abgerechnet wird. Diese Vorschrift erfasse als Auffangvorschrift alle Zustellungen, die nicht persönlich bewirkt würden. KV 100 GvKostG setze zumindest den Versuch einer unmittelbaren, tatsächlichen Übergabe des Schriftstücks voraus. Für eine elektronische Zustellung werde jedoch eine elektronische Anwendung in Anspruch genommen.
Der Beteiligte zu 1. ist der Erinnerung unter Hinweis auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen entgegengetreten (Bl. 9 f. AG).
Das Amtsgericht wies die Erinnerung durch Beschluss vom 13.12.2023 (Bl. 11 ff. AG) zurück und ließ die Beschwerde zu. Bezüglich der Kosten einer elektronischen Zustellung bestehe eine Regelungslücke, die durch ein Reformvorhaben des BMJ dahingehend geschlossen werden solle, dass die elektronische Zustellung als sonstige Zustellung zu behandeln sei. Diese Einordnung werde von Teilen der Rechtsprechung und Literatur, zu denen das Amtsgericht näher ausführt, geteilt. Die ebenfalls dargestellte Gegenmeinung bewerte elektronische Zustellungen als persönliche Zustellungen. Das Amtsgericht schloss sich der letztgenannten Meinung an, da bei der elektronischen Zustellung wie bei der persönlichen Zustellung allein der Gerichtsvollzieher Sorge für die Zustellung der Schriftstücke trage. Der Telekommunikationsdienstleister übernehme anders als ein Postdienstleister nicht von sich aus und in eigener Verantwortung die elektronische Zustellung. Vielmehr sei der gesamte Zustellungsvorgang allein vom Gerichtsvollzieher anzustoßen, der zudem die Zulässigkeit der Vornahme einer elektronischen Zustellung zu prüfen habe. Auch sei die elektronische Zustellung nicht weniger aufwändig als die persönliche. Gerade in der aktuellen Umstellungsphase sei der Aufwand hoch, wofür notwendige Digitalisierungen von Papierdokumenten und häufige Störungen im EGVP-Bereich genannt werden. Demgegenüber könne der Aufwand für persönliche Zustellungen durch die Kombination der Fahrten zu Zustelladressaten mit anderen Dienstfahrten kombiniert werden. § 17 GVGA bzw. § 16 GVO regelten lediglich das auf persönliche Zustellungen anzuwendende Recht bzw. die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für Zustellungen ohne Intention bzw. Befugnis einer kostenrechtlichen Einordnung der Zustellungen.
Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 03.01.2024 (Bl. 18 ff. AG) Beschwerde ein, der das Amtsgericht im Beschluss vom 04.01.2024 (Bl. 24 f. AG) aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abhalf und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte.
Die Kammer hat - nachdem die Einzelrichterin mit Beschluss vom 19.02.2024 (Bl. 50 f. LG) den Rechtsstreit zur Entscheidung auf diese übertragen hat - durch Beschluss vom 23.02.2024 (Bl. 59 ff. LG) die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Ansatz der Gebühr KV 100 GvKostG für die bewirkte elektronische Zustellung sei zutreffend. Die Kammer schließe sich nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Beschlusses des OLG Celle vom 14.12.2023 an. Maßgeblich sei auch nach Auffassung der Kammer, dass die elektronische Zustellung allein durch die Ausführung der nach § 193a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3, S. 4 ZPO erforderlichen Handlungen des Gerichtsvollziehers bewirkt und verantwortet werde. Der Telekommunikationsdienstleister stelle lediglich die digitale Infrastruktur quasi als Transportmittel zur Verfügung, erfülle aber - anders als bei der Zustellung über den Postweg - keine eigenen Aufgaben im Hinblick auf die Zustellung selbst. Die elektronische Zustellung sei damit - anders als die Zustellung per Post - eine persönliche Leistung des Gerichtsvollziehers, was den Ansatz der Gebühr KV 100 GvKostG für persönliche Zustellung des Gerichtsvollzieh...