Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit und zur Begründetheit einer Anhörungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Rechtsbeschwerdegericht habe eine angekündigte Stellungnahme zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht abgewartet.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Durch Senatsbeschluss vom 08. Februar 2005 ist die Rechtbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 24. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet verworfen worden, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hatte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war die Frist des § 349 Abs. 3 StPO, § 79 OWiG zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bereits seit zwei Wochen abgelaufen. Die Verteidigerin des Betroffenen hatte zwar mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005 mitgeteilt, sie werde sich noch zu dem "Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft" äußern; die angekündigte Stellungnahme ging jedoch bis zur Beschlussfassung durch den Senat nicht ein, sondern erfolgte vielmehr erst mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005.
Der Betroffene wendet sich mit seinem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs "gemäß § 33 a StPO" gegen den Beschluss des Senats vom 08. Februar 2005. Er beruft sich unter näherer Darlegung darauf, dass seine Verteidigerin in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2005 zum Ausdruck gebracht habe, eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abgeben zu wollen. Dadurch, dass der Senat den angekündigten Schriftsatz seiner Verteidigerin nicht abgewartet habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör "erheblich" verletzt worden.
II.
1.
Der Antrag, der fälschlicherweise auf § 33 a StPO gestützt wird, ist als Antrag auf nachträgliches Gehör gemäß § 356 a StPO auszulegen. Er war bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Regelung in § 356 a StPO, die durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügegesetz neu eingeführt worden ist, geht § 33 a StPO als speziellere Norm vor. Danach wird, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, das Verfahren durch Beschluss in die Lage versetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, § 356 a Satz 1 StPO. Die Neuerung gilt über § 46 OWiG bzw. § 79 Abs. 3 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. zur Anhörungsrüge im Strafverfahren ausführlich Burhoff in ZAP Heft 8/2005, F. 22, S. 409 ff.).
Der Rechtsbehelf ist im Gegensatz zu § 33 a StPO befristet. Er muss gemäß § 356 a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht werden. Die Kenntnis muss sich dabei nur auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) BT-Drucksache 15/3706, S. 18). Weil das Revisionsgericht/Rechtsbeschwerdegericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann, da er sich in der Regel nicht aus den Akten ergibt, muss der Betroffene den Zeitpunkt der Kenntniserlangung mitteilen.
Der Betroffene hat im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 07. März 2005 mitgeteilt, der in Rede stehende Senatsbeschluss sei am 21. Februar 2005 zugestellt worden. Demzufolge ist die Wochenfrist hier verstrichen und die Anhörungsrüge damit verspätet gestellt. Sie hätte spätestens bis zum 28. Februar 2005 eingereicht werden müssen, tatsächlich ist sie jedoch erst am 07. März 2005 beim Senat eingegangen.
2.
Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt nämlich an der von § 356 a Abs. 1 StPO geforderten Entscheidungserheblichkeit.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 08. Februar 2005 zum Nachteil des Betroffenen keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 06. Januar 2005 zutreffend zu dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers Stellung genommen und ihre Stellungnahme dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zugestellt. Gemäß § 349 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG hatte der Betroffene Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung hierzu eine Gegenerklärung abzugeben. Durch diese Verfahrensweise ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend gewahrt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 14 f.). Eine weitergehende Beteiligung des ...