Leitsatz (amtlich)
Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zu.
Normenkette
FGG § 68 Abs. 4 S. 2, § 68a S. 3
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen 23 T 667, 669, 945 und 953/08) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 2 XVII K 2503) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen die Betreuerbestellung und die Verweigerung der Akteneinsicht werden zurückgewiesen, die übrigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene ist verwitwet und hat zwei Töchter und zwei Söhne. Am 17.12.2007 regte ihr Sohn Herr E L an, für seine Mutter einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Nach Anhörung der Betroffenen bestellte das AG auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses der Ärzte Dres. L2 und U (Ev. Krankenhaus C) mit Beschluss vom 22.1.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung, die bis zum 21.7.2008 befristet war, den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die gegen den Beschluss von dem zu 4) beteiligten Sohn H der Betroffenen eingelegte Beschwerde verwarf das LG am 12.8.2008 als unzulässig (Az. 23 T 89/08).
Mit Schreiben vom 18.2.2008 legte der Beteiligte zu 4) eine private Vorsorgevollmacht vor, welche die Betroffene nach seinen Angaben am 21.10.2007 gefertigt und unterzeichnet habe und aus der hervorgehe, dass seine Mutter ihn umfassend bevollmächtigt habe. Am 19.2.2008 teilte der Beteiligte zu 2) mit, die Betroffene sei in der Nacht vom 18.02. auf den 19.2.2008 vom Beteiligten zu 4) "mitgenommen" worden. In der Wohnung der Betroffenen fand sich ein Schreiben des Beteiligten zu 4) vom 18.2.2008, in dem es heißt, er habe seine Mutter aufgrund der beiliegenden Vorsorgevollmacht nach Bayern mitgenommen.
In der Folgezeit betrieb der Beteiligte zu 2) die Herausgabe der Betroffenen seitens des Beteiligten zu 4); am 11.3.2008 stellte der Beteiligte zu 2) gerichtlich einen entsprechenden Antrag.
Auf Veranlassung der Beschwerdekammer erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B H am 14.5.2008 ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers.
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung der Betroffenen ist am 22.4.2008 sodann zwischen dem AG, dem Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 4) Einigkeit erzielt worden, dass die Betroffene in ihre Wohnung in C zurückkehre. Am 28.4.2008 bestätigte der Beteiligte zu 2), dass sich die Betroffene nun wieder in C aufhalte.
Am 15.6.2008 legte der Beteiligte zu 4) Beschwerden dagegen ein, dass das AG es am 30.5.2008 ablehnt habe, gemäß seinem Antrag vom 14.5.2008 auf der Grundlage des § 620b ZPO eine Änderung der Entscheidung über die Betreuerbestellung vorzunehmen und ihm am 13.6.2008 sein Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakte verweigert worden sei. Wie aus dem Beschluss des AG vom 19.6.2008 hervorgeht, ist der Beteiligte zu 4) darauf hingewiesen worden, dass die Akte sich zum Zeitpunkt der begehrten Akteneinsicht beim Beschwerdegericht befand, nur das Retent vorliege und daher eine Akteneinsicht beim Beschwerdegericht vorzunehmen sei.
Nach Anhörung der Beteiligten am 1.7.2008 hielt das AG mit Beschluss vom 2.7.2008 die Betreuerbestellung für die Betroffene aufrecht mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin erweitert wurde und jetzt die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern, Entgegennahme und Öffnen der Post und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beteiligte zu 2) wurde zum Betreuer, die Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspflegerin bestellt. Es wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet und die Überprüfung auf den 2.7.2015 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 4) mit Schreiben vom 7.7.2008 Beschwerde ein.
Im Anschluss an den Anhörungstermin vom 1.7.2008 hatte der Beteiligte zu 4) erneut Akteneinsicht beantragt. Nach der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 4.7.2008 ist der Beteiligte zu 4) darauf hingewiesen worden, eine Akteneinsicht könne nicht unmittelbar im Anschluss an den Termin gewährt werden, da die Akte zu dienstlichen Zwecken benötigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, Akteneinsicht am folgenden Tag zu nehmen. Wie aus der dienstlichen Stellungnahme weiter hervorgeht, begehrte der Beteiligte zu 4) in erster Linie die Übersendung des Sachverständigengutachtens. Aus einer weiteren Verfügung der Richterin vom 2.7.2008 ergibt sich, dass ein Auslagenvorschuss bei dem Beteiligten zu 4) zwecks Übersendung des Gutachtens in Kopie angefordert wurde. Mit Schreiben vom 1.7.2008 legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde gegen die "Verweigerung" der Akteneinsicht vom 1.7.2008 ein.
Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 2.7.2008 (Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers) ist die Angelegenheit durch Be...