Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsumschreibung im Grundbuch

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 26.03.1997; Aktenzeichen 3 T 209/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 17. März 1997 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 20. Februar 1997 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der im Wohnungsgrundbuch von … Blätter … bis … gebuchten Eigentumswohnungen sowie der im Teileigentumsgrundbuch von … Blätter … bis … gebuchten Tiefgaragenstellplätze. Sie veräußerte diese durch notariellen Vertrag vom 16. September 1994 (UR-Nr. … Notar … in … vor Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchblätter an die Beteiligten zu 2) und 3). In § 2 des Vertrages wird die Beteiligte zu 2) als Käuferin der Wohnungen Nrn. 1, 3 und 5 gemäß Teilungserklärung vom 23. August 1994 sowie der Tiefgaragenstellplätze Nrn. 2 und 3 gemäß Teilungserklärung vom 29. Juni 1994 des amtierenden Notars aufgeführt. Der Beteiligte zu 3) kaufte die Wohnungen Nrn. 2, 4 und 6 sowie die Tiefgaragenstellplätze Nrn. 4 und 5 gemäß dieser Teilungserklärungen. Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1996 (UR-Nr. … Notar … in …) erklärten die Beteiligten die Auflassung, und zwar nunmehr unter Bezeichnung der jeweiligen Wohnungsgrundbuch- und Teileigentumsgrundbuchblätter. Dem Antrag auf Vollzug dieser Urkunde fügte der Urkundsnotar die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes … nach § 22 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) vom 01. Dezember 1994 bei. Darin bescheinigte das Finanzamt, daß gegen die Eintragung der in der umseitigen Veräußerungsanzeige bezeichneten Erwerber … und … als Eigentümer in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken beständen. In der in Bezug genommenen Veräußerungsanzeige des Notars werden die Beteiligten zu 2) und 3) als Erwerber zu je 1/2-Anteil der näher beschriebenen Eigentumswohnungen und Tiefgaragenplätze bezeichnet.

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 1997 beanstandet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts mit dem aufgelassenen Grundbesitz nicht übereinstimme, weil sie im Gegensatz zu der Auflassung von einem anteiligen Erwerb der Beteiligten zu 2) und 3) ausgehe. Deshalb sei sie nicht hinreichend bestimmt. Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 17. März 1997 Erinnerung eingelegt. Sie sehen das Bestimmtheitserfordernis als gewahrt an. Rechtspflegerin und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 26. März 1997 hat das Landgericht das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 17. April 1997 beim Landgericht eingelegt haben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten, die der Notar gem. § 15 GBO in ihrem Namen einlegen konnte, ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdeführer sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist (Kuntze in KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 78 Rdn. 27). Die weitere Beschwerde ist – mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses und auf die Erstbeschwerde der Beteiligten der Aufhebung der amtsgerichtlichen Zwischenverfügung – auch begründet, weil die Entscheidungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen (§ 78 GBO).

Verletzt sind die Bestimmungen der § 20 GBO, § 22 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die Beschwerdeführer sind durch die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse in ihren Rechten beeinträchtigt worden. In der Sache halten die vorinstanzlichen Entscheidungen der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Die von dem Notar vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 01. Dezember 1994 entspricht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 GrEStG.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes ist zwar keine materielle Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung. Sie ist aber zur Eintragung nötig, wenn der Erwerber eines Grundstücks, Grundstückteils, Miteigentumsanteils oder – wie hier – Wohnungseigentumsrechts aufgrund Rechtsgeschäfts im Grundbuch eingetragen werden soll. In solchen Fällen darf das Grundbuchamt, wie sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GrEStG ergibt, die Eintragung nicht ohne und nicht aufgrund einer widerrufenen Unbedenklichkeitsbescheinigung vornehmen (allgemeine Auffassung, vgl. Kuntze/Ertl, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 20 Rdn. 220). Hierbei hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegen kann, nicht dagegen, ob im konk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge