Leitsatz (amtlich)
1. Nach Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht.
2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Ablehnungserklärung des Verurteilten gegen die vorstehend bezeichneten Senatsmitglieder wird als unzulässig verworfen.
2. Eine Maßnahme gemäß § 33 a StPO ist nicht veranlasst.
3. Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 20. Februar 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 1. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidiger vom 4. April 2001, durch welchen er unter gleichzeitiger Ablehnung der an dem Beschluss beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit "gem. § 33 a StPO Nachholung rechtlichen Gehörs" beantragt. Zur Begründung macht er geltend, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Januar 2001, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, habe eine Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zugelassen, weil er weder auf die ausführliche Revisionsbegründung eingegangen sei noch die Rechtslage unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, die ~0mm~ntarmeinungen und das übrige Schrifttum dargetan habe. An einer Auseinandersetzung mit seinem - des Verurteilten - vorbringen fehle es völlig. Mithin sei der Verwerfungsbeschluss unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Für die auf seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs noch zu treffende Senatsentscheidung lehne er die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt gewesenen Richter ab. Sie hätten durch die Revisionsverwerfung eine für ihn , , ungünstige Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen das Willkürverbot erlassen". Damit lägen , , Tatsachen vor, die sich einseitig zum Nachteil des Ablehnungsberechtigten auswirken und die sich, weil sie einen Gesetzesverstoß darstellen, weder mit richterlicher Unabhängigkeit, noch der Befugnis des Senats zur Sachleitung im Verfahren rechtfertigen lassen". Wegen der Einzelheiten der Eingabe wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2001 Bezug genommen.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 mitgewirkt haben, ist unzulässig, weil es erst nach Erlass jener Entscheidung und damit verspätet gestellt worden ist, §§ 25 Abs. 2 5. 2, 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. , Rn. 14 zu § 25; Pfeiffer in RK-StPO, 4. Aufl. , Rn. 5 zu § 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , Rn 10 zu § 25; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. , Rn 2 zu § 25, jeweils m. w. N. ). Deshalb konnte der Senat gemäß § 26 a Abs. 2 5. 1 StPO über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs in der im bisherigen Verfahren tätig gewesenen geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, ohne dass die abgelehnten Richter ausscheiden. Damit ist der Antrag des Verurteilten auf Namhaftmachung der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter und . . . Mitteilung des Geschäftverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Hamm" gegenstandslos.
2. Der Umstand, dass der Verurteilte zugleich mit der Ablehnungserklärung beantragt hat, , , gem. § 33 a StPO Nachholung rechtlichen Gehörs" zu gewähren, ändert an der dargestellten Rechtslage nichts. Bei diesem Begehren handelt es sich nämlich - entgegen dem Wortlaut - der Sache nach nicht um einen Antrag auf Nachholung einer unterbliebenen Anhörung des Verurteilten, sondern um bloße Gegenvorstellungen gegen die Senatsentscheidung vom 20. Februar 2001. Der Verurteilte verfolgt damit das Ziel, aufgrund einer Neubewertung der im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten eine Zurücknahme des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO und eine Revisionshauptverhandlung zu erreichen. Dieser wirkliche rechtliche Gehalt der Eingabe des Verurteilten ergibt sich aus Folgendem:
Bei einer Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO kommt ein nachträgliches Anhörungsverfahren nach § 33 a StPO ohnehin nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht. Sie entfällt, wenn der Revisionsführer - wie hier - nur die Sachrüge erhoben hat (die ursprünglich allgemein und damit in unzulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Oktober 2000 zurückgenommen), weil dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist (vgl. Wendisch a. a...