Entscheidungsstichwort (Thema)
MB/KT: Beweis der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, Bedeutung der Angaben des behandelnden Arztes
Leitsatz (amtlich)
Das Gericht kann mit dem von ihm bestellten ärztlichen Sachverständigen und gegen die Beurteilung des den Versicherten behandelnden Arztes Arbeitsunfähigkeit verneinen, ohne ein "Obergutachten" einzuholen.
Tenor
Die Berufung ist nach dem Beschluss zurückgenommen worden.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das LG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin den Nachweis einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT für den klagegegenständlichen Zeitraum nicht geführt hat.
In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Versicherungsfalls neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit genügt hiernach, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen, sofern der Versicherte seinem Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung teilweise nachgehen kann oder tatsächlich nachgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2015, IV ZR 54/14, juris, Rn. 70; Urt. v. 03.04.2013, IV ZR 239/11, juris, Rn. 13, VersR 2013, 615; Senat, Urt. v. 28.01.2000, 20 U 116/99, juris, Rn. 6, r+s 2000, 342).
Dabei ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, also Eintritt und Fortbestand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MB/KT, soweit er vom Versicherer mit dieser Begründung Versicherungsleistungen begehrt (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.06.2010, IV ZR 163/09, juris, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen, BGHZ 186, 115 = VersR 2010, 1171).
Gemessen hieran kann dahinstehen, ob die Klägerin in Ansehung der von ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum behaupteten Arbeitsunfähigkeit überhaupt ihrer Darlegungslast genügt hat, wofür es (auch) Vortrags dazu bedurft hätte, warum der zuletzt konkret ausgeübte Beruf aufgrund welcher konkreten Beschwerden im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise mehr ausgeübt werden konnte (vgl. nur Tschersich, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 45 Rn. 103 mit weiteren Nachweisen).
Denn die Klägerin ist - wie das LG zutreffend erkannt hat - für die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls beweisfällig geblieben.
Die Rügen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch:
1.) Fehl geht der Einwand, die Beklagte sei gehindert gewesen, in Ansehung der von ihr behaupteten Berufsunfähigkeit der Klägerin (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b) MB/KT) erstmals nach fehlender Feststellung von Berufsunfähigkeit durch das eingeholte Sachverständigengutachten die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten.
Es ist bereits unzutreffend, dass die Beklagte erst nach Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. A vom 24.04.2014 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat vielmehr bereits in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich die Behauptung der Klägerin bestritten und sich daneben u.a. auf eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit berufen.
Entgegen der bereits erstinstanzlich von der Klägerin vertretenen und mit der Berufung wiederholten Auffassung, hat sich die Beklagte hierdurch nicht zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch gesetzt.
Denn der von der Beklagten eingenommene Standpunkt, ihre Leistungspflicht habe wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geendet, enthält nicht zugleich ein Zugeständnis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit schließt in einer Krankentagegeldversicherung, der die MB/KT zu Grunde liegen, die Arbeitsunfähigkeit nicht - als Minus - denknotwendig ein. Denn Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der MB/KT sind in ihren Voraussetzungen nicht deckungsgleich. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn die versich...