Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvollzug. länderübergreifende Verlegung. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen ist für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges danach zu differenzieren, ob eine Entscheidung der "abgebenden" oder aber der "aufnehmenden" Behörde angegriffen wird. Lediglich im Falle der Anfechtung einer Entscheidung des "aufnehmenden" Bundeslandes ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Die Entscheidung der "abgebenden" Behörde stellt sich dagegen jeweils als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit im Rahmen eines bestehenden Vollzugsverhältnisses dar und ist nur mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG anfechtbar.
Normenkette
EGGVG §§ 23 ff.; StVollzG § 109
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Koblenz verurteilte die Betroffene am 07.09.2016 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Das Urteil ist seit dem 05.04.2017 rechtskräftig.
Die Betroffene wohnte bis Anfang Mai 2017 in Kobern-Gondorf. Durch Verfügung vom 04.05.2017 erfolgte die Ladung zum Strafantritt bis zum 06.06.2017 in die JVA Rohrbach durch die Staatsanwaltschaft Koblenz. Die Betroffene machte in der Folgezeit geltend, bereits zum 02.05.2017 nach L gezogen zu sein, so dass die JVA Köln für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zuständig sei. Sie stellte sich entgegen der Ladung zum Strafantritt in die JVA Rohrbach, an der die Staatsanwaltschaft Koblenz festhielt, am 12.06.2017 in der JVA Köln zum Strafantritt und wurde von der JVA Köln trotz Fehlens eines entsprechenden Aufnahmeersuchens aufgenommen, da die JVA Köln sich als zuständig erachtete. Mehrere Verschubungsersuchen der StA Koblenz an die JVA Köln blieben in der Folgezeit erfolglos. Am 02.10.2017 wandte sich der leitende Oberstaatsanwalt der StA Koblenz an die Leiterin der JVA Köln und bat erneut um die Verschubung der Betroffenen in die JVA Rohrbach. Die Leiterin der JVA Köln legte den Sachverhalt dem Ministerium der Justiz des Landes NRW als zuständiger Aufsichtsbehörde vor, die durch Erlass vom 19.12.2017 die JVA Köln anwies, die Betroffene in die JVA Rohrbach zu verschuben. Mit Schreiben vom 08.01.2018 setzte die Leiterin der JVA Köln den Verfahrensbevollmächtigten von der bevorstehenden Verlegung der Betroffenen in Kenntnis. Die Betroffene befindet sich seit dem 09.01.2018 in der JVA Rohrbach.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.01.2018, der sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Ministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Minister der Justiz Peter Biesenbach, die Justizvollzugsanstalt Köln, diese vertreten durch die Anstaltsleistung und das Land Rheinland-Pfalz, dieses vertreten durch die Staatsanwaltschaft Koblenz, richtet, beantragt die Betroffene,
- Unter Aufhebung, des Bescheides des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2017 festzustellen, dass die Zuständigkeit der JVA Köln ... für die Antragstellerin ... gegeben ist.
- Es wird festgestellt, dass die Überstellung vom offenen Vollzug .... in den geschlossenen Vollzug ... rechtswidrig ist.
- Die Aufnahme ... (der) Antragstellerin in die JVA Köln anzuordnen.
Ferner hat die Betroffene Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig und den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich schon deshalb als unzulässig, da der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG vorliegend nicht eröffnet ist. Im Falle der beabsichtigten Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung ist danach zu differenzieren, ob eine Entscheidung der "abgebenden" oder aber der "aufnehmenden" Behörde angegriffen wird. Lediglich im Falle der Anfechtung einer Entscheidung des "aufnehmenden" Bundeslandes ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Die Entscheidung der "abgebenden" Behörde stellt sich dagegen jeweils als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit im Rahmen eines bestehenden Vollzugsverhältnisses dar und muss dementsprechend mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG angefochten werden. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 (StrVollz) -, juris, zutreffend ausgeführt:
"Denn auch wenn es sich bei dieser Verlegung um eine länderübergreifende handelt, stellt die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Verlegung vorzunehmen, eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzuges i. S. des § 109 StVollzG dar. Allein die Entscheidung des aufnehmenden ...