Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 3 Cs 13 Js 1891/05 - 173/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.03.2007; Aktenzeichen 2 BvR 2273/06)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2575550

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