Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 3 Cs 13 Js 1891/05 - 173/06) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 19.03.2007; Aktenzeichen 2 BvR 2273/06) |
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI2575550 |
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