Leitsatz (amtlich)

Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.

 

Normenkette

GVG §§ 17a, 17b

 

Verfahrensgang

AG Unna (Aktenzeichen 12 F 531/18)

 

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

 

Gründe

A. Mit dem am 7.3.2018 beim Amtsgericht - Zivilabteilung - Unna eingegangenen Antrag vom 5.3.2018 nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Herausgabe eines Pkw Seat, auf Ummeldung eines PKW Mercedes und auf Ersatz von Unterhaltungskosten für beide Fahrzeuge in Anspruch. Sie behauptet, hinsichtlich des Pkw Seat, der in ihrem alleinigen Eigentum stehe, sei zwischen den Beteiligten ein Leihvertrag zustandegekommen.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Antragstellerin wohnt im ...weg 1e in V im Bezirk des Amtsgerichts Unna. Der Antragsgegner wohnt in C im Bezirk des Amtsgerichts Kamen. Laut Meldeauskunft der Stadt C vom 15.6.2018 war er bis zu seinem Auszug am 27.12.2017 ebenfalls unter der Adresse ...weg 1e in V gemeldet.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 26.3.2018 hat sich das Amtsgericht - Zivilabteilung - Unna für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit den Beteiligten übersandtem Beschluss vom 20.4.2018 an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen verwiesen. In seiner Begründung hat es darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamen daraus ergebe, dass die beklagte Partei im Bezirk des Amtsgerichts Kamen wohne. Auf die von der Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamen erhobenen Bedenken, dass es sich im Hinblick auf den Zusammenhang mit Ehe und Scheidung um eine Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handeln könne, beantragte die Antragstellerin die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Unna. Mit dem den Beteiligten übersandten Beschluss vom 29.6.2018 erklärte sich das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen sodann für funktionell unzuständig und verwies die Sache auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Unna. Mit Verfügung vom 9.8.2018 lehnte das Amtsgericht - Familiengericht - Unna die Übernahme des Verfahrens ab und sandte die Akten an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen zurück. In einem den Beteiligten nicht bekannt gegebenen Vermerk vom selben Tage äußerte es seine Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Hilfsweise äußerte es seine Ansicht, dass auch im Falle einer funktionellen Zuständigkeit der Familiengerichte eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamen gegeben sein dürfte, weil der Wohnort des Antragsgegners Bezirk des Amtsgerichts Kamen liege. Mit Verfügung vom 21.8.2018 sandte das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen die Akte dem Amtsgericht - Familiengericht - Unna zurück unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 29.6.2018.

Mit Verfügung vom 27.8.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Unna die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

B. Der Senat ist zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht berufen.

I. Der Senat ist zu einer Bestimmung über die funktionelle Zuständigkeit nach § 17a GVG nicht berufen, denn das Familiengericht Unna ist gem. § 17a I GVG an die Entscheidung des Amtsgerichts Kamen vom 29.6.2018 über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll. Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und das Verfahren zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann (vgl. § 17a IV GVG). Dabei ist - anders als bei der Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (vgl. § 281 ZPO) - gegen den ergehenden Verweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde eines Beteiligten nach § 17a II GVG statthaft. Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a II GVG ergangener Beschluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01 - FamRZ 2002, 713; Beschluss v. 14.5.2013 - X ARZ 167713 - FamRZ 2013, 1302, 1303, Rn. 9). Die Regelung in § 17a V GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17a II 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluss zu, der nicht hätte er...

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