Entscheidungsstichwort (Thema)

minderjährige Kinder

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 11.06.1992; Aktenzeichen 7 T 314/92)

AG Essen-Borbeck (Beschluss vom 14.04.1992; Aktenzeichen 2 X 112/91)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 12. Mai 1992 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 14. April 1992 dahin abgeändert, daß die Anordnung einer Pflegschaft zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen bei der Erbauseinandersetzung entfällt (Wirkungskreis (2) der angeordneten Pflegschaft).

Der Beschwerdewert für das Verfahren der Erstbeschwerde und der Rechtsbeschwerde wird auf je 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem 15.12.1990 und dem 05.01.1991 verstarb … B. Frau H. E. I. F., geborene R. Sie hinterließ u.a. eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 16.05.1990 mit folgendem Wortlaut:

„Mein letzter Wille. Alles was ich besitze sollen die Familie N. in … mit ihren fünf Kindern anteilig haben. Herr N. soll die Verwaltung übernehmen.”

Am 05.01.1991 erließ das Notariat – Nachlaßgericht – B. einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem die Betroffenen und die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der weitere Sohn der Beteiligten zu 1) und 2), der inzwischen volljährige D. N., die Erblasserin aufgrund des vorgenannten Testamentes jeweils zu 1/7 beerbt haben. Weiter heißt es in dem Erbschein, daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ebenfalls am 05.04.1991 erteilte das Notariat – Nachlaßgericht – B. dem Beteiligten zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis, nach dem er Testamentsvollstrecker ist. Laut einem Vermögensverzeichnis, das der zunächst eingesetzte Nachlaßverwalter, der Steuerberater P. erstellt hat, beläuft sich der Nachlaßwert auf ca. 3 Mio. DM. Nach Auskunft des Beteiligten zu 1) ist ein Zertifikat der Sparkasse H. über 200.000,– DM hinzuzurechnen. Zum Nachlaß gehören drei Grundstücke mit einem Wert von insgesamt 1.950.000,– DM. Bezüglich dieser Grundstücke hat die Erblasserin mit handschriftlichem Testament vom 03.12.1990 folgende Bestimmung getroffen:

„Frau Z. H. soll mein Haus H. N.straße 1 mit Inventar und Haus H.straße 22 mit Anbau erhalten. Haus K.straße 29, H., sollen die Familie H. H. A.straße 66 erhalten.”

Mit Beschluß vom 14.04.1992 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Essen-Borbeck bestimmt, daß die Betroffenen (jeder) einen Pfleger für folgenden Wirkungskreis erhalten:

(1) Wahrnehmung der Interesse des jeweiligen Minderjährigen gegenüber dem Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker bezüglich des Nachlasses nach der im Erbschein des Nachlaßgerichts (Notariat) B. vom 05.04.1991 ausgewiesenen Erblasserin H. E. I. F.

(2) Wahrnehmung der Interesse des jeweiligen Minderjährigen hinsichtlich des unter 1) beschriebenen Nachlasses bei der Erbauseinandersetzung.

In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Verpflichtung nur eines Pflegers für alle Betroffenen mit dem Wirkungskreis zu Ziff. (1) alsbald erfolgen solle, während für die Verpflichtung je eines gesonderten Pflegers für die Erbauseinandersetzung (Wirkungskreis zu Ziff. (2)) bis zur Erbauseinandersetzung zugewartet werden solle.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung/Beschwerde eingelegt. Sie haben die Ansicht vertreten, es bestehe keine gesetzliche Notwendigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft. Die Interessen ihrer Kinder seien nicht gefährdet. Die Notwendigkeit der Pflegschaft ergebe sich auch nicht daraus, daß der Beteiligte zu 1) zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden sei. Der Rechtspfleger und der Richter beim Amtsgericht haben der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11.06.1992 die als Beschwerde geltende Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft und in rechter Form eingelegt worden (§§ 27, 29 FGG). Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 BGB findet die einfache Beschwerde statt (§§ 29 Abs. 2, 60 Abs. 1 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) und 2) zur weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde.

Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) als Eltern der Betroffenen ergibt sich aus § 20 Abs. 1 FGG. Die Beteiligten zu 1) und 2) wären in der ihnen gemäß § 1626 Abs. V BGB zustehenden elterlichen Sorge beeinträchtigt, wenn das Vormundschaftsgericht die Ergänzungspflegschaft zu unrecht angeordnet hätte. Die hier durch die angeordnete Ergänzungspflegschaft beschränkte Vermögenssorge der Eltern nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des ererbten Vermögens der minderjährigen Kinder (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1342 (1343)).

Das Landgericht hat das Vorl...

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