Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Entscheidung vom 08.11.2004; Aktenzeichen 10 OWi 82 Js 2606/04 (93/04))

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Antrag des Betroffenen wie folgt Stellung genommen:

"I.

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 27.05.2004, durch den gegen den Betroffenen wegen Beförderung eines Kindes ohne jede Sicherung eine Geldbuße von 80,00 Euro festgesetzt worden ist, durch Urteil vom 08.11.2004 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Hauptverhandlung gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig. Die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG, die auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG gilt (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48), ist nicht erreicht. Da die in dem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den weniger bedeutsamen Fällen nur dann zuzulassen, wenn dies wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten wäre.

Mit der formellen Rüge, der Betroffene und sein Verteidiger seien nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geladen worden, kann der Betroffene mithin nicht gehört werden.

Soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen könnte, ist der Zulassungsantrag nicht ausreichend begründet.

Nach einhelliger Auffassung aller Obergerichte kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG NJW 1992, 2811). Hierzu muss das Rechtsbeschwerdegericht schon im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen (Göhler OWiG 13. Aufl. § 80 Rdnr. 16 c). Das bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG, NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 497; OLG Hamm, NZV 1993, 244). Denn nur dann ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Betroffenen nicht gerecht.

Ist aber die Rechtsbeschwerde unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (Göhler, a.a.O., Rdnr. 32)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

III.

Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2575601

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