Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 13 KLs 15/10) |
Tenor
Die Anträge vom 05. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren gegen den früheren Angeklagten T anstelle der gesetzlichen Gebühren die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt und zwar für seine Tätigkeit sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im Zwischen- und Hauptverfahren.
Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 16. August 2012 und dem 29. Oktober 2012 zu dem Begehren des Antragstellers ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahmen sind dem Antragsteller jeweils zugeleitet worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 14. Januar 2013 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Anhörungsrüge gemäß § 12a RVG" vom 05. Februar 2013, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren unter Aufhebung des Senatsbeschlusses fortzuführen und ihm eine Pauschgebühr zu bewilligen
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 05. Februar 2013 Bezug genommen.
II.
Es kann dahin stehen, ob die Rüge nach § 12a RVG auch auf eine Entscheidung nach § 51 RVG überhaupt Anwendung findet und sie hier als zulässig angesehen werden kann.
Die Gehörsrüge des Antragstellers wäre jedenfalls nicht begründet, so dass auch der weitere Antrag, das Verfahren fortzuführen und ihm eine Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, zurückzuweisen war.
Der Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweismittel verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist. Sämtliche Schriftsätze des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 14. Januar 2013 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der Senat seinem Begehren auf Bewilligung einer Pauschgebühr nicht entsprochen hat und seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat.
Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen ausdrücklich oder gar ausführlich zu bescheiden. Dies gilt im Übrigen auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 12a RVG (§ 12a Abs. 4 S. 5 RVG - vgl. auch BVerfG NJW 2011, 1497 zu § 321a ZPO).
Gleichwohl soll auf folgende Gesichtspunkte im Einzelnen beispielhaft eingegangen werden.
1.
Der Antragsteller rügt unter Ziffer III. 2 seines Schriftsatzes vom 05. Februar 2013, die Einzelrichterin habe sich bei ihrer Auffassung, dass bei der Bewilligung einer Pauschgebühr anderweitige Zahlungen zu berücksichtigen seien, auf die ständige Rechtsprechung des Senats berufen. Eine solche ständige Rechtsprechung des Senats gebe es aber nicht. Vielmehr seien die von der Einzelrichterin in Bezug genommenen Entscheidungen sämtlich von ihr selbst getroffen worden.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend und schlichtweg falsch. Vielmehr hat die in dieser Sache zur Entscheidung berufene Einzelrichterin keine der von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen getroffen. Es handelt sich zwar sämtlich um Entscheidungen des jeweils zuständigen Einzelrichters des Senats, diese sind jedoch von früheren sowie übrigen Senatsmitgliedern getroffen worden. Die Entscheidungen vom 02. August 2011 (III-5 RVGs 41/11) und vom 11. Januar 2012 (III-5 RVGs 73/11) sowie vom 17. Januar 2012 (III-5 RVGs 38/11) oblagen dem früheren Senatsvorsitzenden, die Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (III-5 RVGs 101/12) ist von einem weiteren Senatsmitglied getroffen worden.
Von daher liegt eine gefestigte Senatsrechtsprechung vor, auf die sich die Unterzeichnerin bei ihrer Entscheidung berufen konnte. Die Ausführungen des Antragstellers gehen daher fehl, insbesondere liegt es daher nicht nahe bzw. kann eher ausgeschlossen werden - wovon der Antragsteller jedoch auf Seite 6 seines Schriftsatzes ausgeht -, dass "das Gericht in anderer Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre". Schon deshalb bedurfte es einer Übertragung der Sache an den mit drei Richtern besetzten Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht (vgl. §§ 42 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 4 RVG).
2.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Strafsache nicht zumutbar sind.
Eine Unzumutbarkeit konnte vorliegend nicht bejaht werden. Im Rahmen der abschließenden Wertung kommt nämlich dem Umstand, dass dem Antragsteller Geldbeträge von einem Dritten zugeflossen sind, entscheidende Bedeutung zu.
In diesem Zusammenhang waren die Ausführungen unter Ziffer II. 1 des angefochtenen Beschlusses erforderlich, da für die Frage der Unzumutbarkeit eine Gesamtschau der vom Antragsteller in allen Verfahrensabschnitten entfalteten Tätigkeiten vorzunehmen und eine Trennung nicht angezeigt ist.
Dass der Antragstelle...