Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 57 F 76/87) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1. vom 11.12.1989 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22.06.1933 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nichterstattet.
Gründe
Dem Antragsgegner war in der ersten Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. In der Berufungsinstanz wurde ihm durch Beschluß des 3. Familien Senats vorn 01.08.1991 unter Beiordnung des Beteiligten zu 1. Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 60,00 DM bewilligt. An Gerichtskosten ist in beiden Instanzen ein Betrag von 537,20 DM entstanden; dem Rechtsanwalt des Antragsgegners erster Instanz ist ein Betrag von 1.947,80 DM aus der Staatskasse erstattet worden; dem Beteiligten zu 1. ist ein Betrag von 1.720,26 DM aus der Staatskasse erstattet worden. Mit den im Beschlußtenor näher bezeichneten Anträgen begehrt der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer weiteren Vergütung gem. § 129 BRAGO in Höhe von 527,59 DM gegen die Staatskasse. Dieses Begehren hat der Rechtspfleger zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. hat das Familiengericht die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers abgeändert und eine weitere Vergütung von 527,59 DM für den Beteiligten zu 1, gegen die Staatskasse festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2, S. 2 ZPO zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat folgt der den Beteiligten zu 1. bereits bekanntgemachten Stellungnahme des Beteiligten zu 3, vom 19.10.1993, wonach eine weitere Vergütung gem. § 124 Abs. I BRAGO gegen die Staatskasse nur festgesetzt werden kann, wenn durch die Ratenzahlungen des Gebührenschuldners instanzübergreifend mehr als die Gerichtskosten beider Instanzen und die auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nach § 123 BRAGO abgedeckt werden. Der entgegenstehenden Auffassung von Zöller/Schneider, ZPO, 17. Auflage, § 119 Rdnr. 33; Mümmler, JurBüro 1985, Spalten 1941 und 1947; Bischof, Anwaltsblatt 1981, S. 369 ff., S. 372, Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 4. Auflage, § 119 ZPO Rdnr. ll; MünchKomm zur ZPO-Wax § 119 Rdnr. 41 vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Für eine instanzübergreifende Verrechnung der gezahlten Raten spricht durchgreifend der Einleitungssatz der Anlage 1 zu § 114 ZPO (Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13.06.1980, BGBl. I 677), wonach die in mehreren Rechtszügen ergangenen Ratenzahlungsanordnungen zu einer Einheit zusammengefaßt werden dergestalt, daß insgesamt höchstens 48 Raten aufzubringen sind, die im Verlaufe des Verfahrens von dem jeweils damit befaßten Gericht nach der Tabelle zu § 119 ZPO auf der Grundlage des Nettoeinkommens jeweils neu zu ermitteln und festzusetzen sind (vgl. OLG Celle, 10. Familiensenat, Familienrechtszeitung 1991, S. 207 f.; OLG Hamm, 5. Familiensenat, Familienrechtszeitung 1986, S. 1019 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Senat verkennt nicht, daß bei einem derartigen instanzübergreifenden Verständnis des § 129 Abs. 1 BRAGO das auf den ersten Blick befremdlich anmutende Ergebnis eintreten kann, daß einem Rechtsanwalt erster Instanz bei ratenfreier Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in erster Instanz nachträglich ein weiterer Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gem. § 129 Abs. 1, Abs. 4 BRAGO erwachsen kann, wenn in zweiter Instanz Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Raten bewilligt wird. Dieser Gesichtspunkt muß jedoch angesichts von Sinn und Zweck des § 124 BRAGO zurücktreten. § 124 BRAGO trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Rechtsanwalt nicht unter sozialen Gesichtspunkten eine Verkürzung seiner Honoraransprüche, die er ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gehabt hätte, hinnehmen muß, wenn der Gebührenschuldner durch Aufbringung eines entsprechenden Betrages gezeigt hat, daß er zur Bezahlung der gesamten Prozeßkosten, die ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angefallen wären, wenn auch nur in Raten in der Lage ist. Die Frage, ob der Gebührenschuldner die Prozeßkosten insgesamt, wenn auch nur in Raten aufbringen kann, muß sich demgemäß folgerichtig auf alle in jeder Instanz entstandenen Gebühren beziehen. Erst wenn die von dem Gebührenschuldner geleisteten Raten höher sind als die in den durchlaufenen Instanzen entstandenen Gebühren besteht der in § 129 BRAGO zum Ausdruck kommende rechtfertigende Grund, dem Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch zuzubilligen, der ihm auch ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erwachsen wäre.
Da hier die in erster und zweiter Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten gem. § 123 BRAGO den insgesamt von dem Gebührenschuldner, höchstens zu leistenden Betrag von 48 Monaten × 60,00 DM = 2.880,00 DM übersteigen, kommt nach alledem die Festsetzung einer weiteren Vergütung gegen die Staatskasse gem. § 124 Abs. l BRAGO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung...