Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz NW
Verfahrensgang
AG Kamen (Entscheidung vom 21.01.2004) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kamen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Veränderung eines Baudenkmals ohne die erforderliche Erlaubnis gem. §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen ließ der Betroffene Ende August 2002 in das von ihm vor dem Jahr 2002 erworbene und unter Denkmalschutz stehende Haus Weiße Straße 24 in Kamen im Zuge einer umfassenden Objektsanierung sechs isolierverglaste, jeweils mit einer Regenschiene versehene Holzfenster einbauen, obwohl die Stadt Kamen als untere Denkmalbehörde in der von ihr mit Bescheid vom 18. Juli 2002 erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Umbau und zur Instandsetzung des Objekts darauf hingewiesen hatte, dass Fenster mit Regenschienen nicht zulässig seien und dementsprechend nicht genehmigt würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz.
1.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde - auch - gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO), da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil war dagegen auf die insoweit begründete Sachrüge aufzuheben, da die Ausführungen zur Bußgeldbemessung nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen sind. Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich daher darauf, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Zumessungserwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend sind in der gerichtlichen Bußgeldentscheidung die maßgeblichen Zumessungserwägungen zumindest kurz anzugeben, insbesondere bei höheren Geldbußen (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 35 m.w.N.). Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gem. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; ferner kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als Zumessungsgesichtspunkt in Betracht, sofern es sich nicht um eine lediglich geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Schließlich soll nach § 17 Abs. 4 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Ausgehend von dem Bußgeldrahmen des § 41 Abs. 2 DSchG, der bei vorsätzlichen Verstößen (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG) der vorliegenden Art Geldbußen bis zu 250.000,00 EUR vorsieht, hat das Amtsgericht die in dem zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid zunächst auf 300,00 EUR festgesetzte Geldbuße mit 2.500,00 EUR bemessen, ohne allerdings in den Gründen seiner Entscheidung hinreichend auszuführen, dass die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Betroffenen treffende Vorwurf eine Geldbuße in dieser Höhe, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, rechtfertigt. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt, dass in das denkmalgeschützte Objekt des Betroffenen immerhin sechs Fenster abweichend von der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 18. Juli 2002 der Stadt Kamen eingebaut worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit wäre aber im Rahmen der Zumessungserwägungen die Frage zu erörtern gewesen, ob und ggf. inwieweit durch den Einbau der jeweils mit einer Regenschiene versehenen Fenster denkmalschutzrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 2 DSchG überhaupt berührt und beeinträchtigt worden sind. Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben (zu vgl. OLG ...